Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Lehrer= oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer 
Oberrealschule oder Studienanstalt nachzuweisen und Zeugnisse über ihre körperliche 
Tauglichkeit zum Schuldienste und über ein mindestens dreijähriges Studium an einem 
Konservatorium oder über eine gleichwertige fachliche Ausbildung beizubringen. 
Für diejenigen, die die Befähigung als Gesanglehrer an höheren Lehranstalten 
erlangen wollen, genügen Zeugnisse über eine wenigstens zweijährige fachliche Aus- 
bildung. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes. 
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine den vorstehenden Anforderungen 
entsprechende allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zu der Prüfung zuzu- 
lassen sind, bleibt dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für den 
einzelnen Fall vorbehalten. Dieses kann für solche Bewerber eine besondere Vor- 
prüfung hinsichtlich der allgemeinen Vorbildung anordnen. 
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu 
ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums. 
§ 6. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der 
Prüfungskommission, vor der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar 
oder 15. Juli einzureichen. 
In dem Gesuche hat der Bewerber anzugeben, für welche Fächer er die Lehr- 
befähigung erstrebt, und wenn er sich der Prüfung im Gesange unterziehen will, auch 
mitzuteilen, welche Stimme er singt, und welchen Stimmumfang er hat. 
Beizufügen sind 
a) die Geburtsurkunde, 
b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor- 
bildung sowie über alle etwa früher bestandenen Prüfungen, sämtlich in 
Urschrift, 
c) von Bewerbern, die noch keine lehramtliche Prüfung abgelegt haben, etwaige 
Zeugnisse über ihre unterrichtliche Tätigkeit, 
d) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die 
für Lehrer und Lehrerinnen von der vorgesetzten Schulbehörde ausgestellt 
sein müssen, 
e) von Bewerbern, die eine Anstellung im öffentlichen Schuldienste erstreben, ein 
kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über ihre 
körperliche Tauglichkeit zu diesem Dienste, 
h) im Falle der Minderjährigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vaters oder 
sonstigen gesetzlichen Vertreters, 
9) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit, 
Meldung 
zur Prüfung.
	        
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