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Lehrer= oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer
Oberrealschule oder Studienanstalt nachzuweisen und Zeugnisse über ihre körperliche
Tauglichkeit zum Schuldienste und über ein mindestens dreijähriges Studium an einem
Konservatorium oder über eine gleichwertige fachliche Ausbildung beizubringen.
Für diejenigen, die die Befähigung als Gesanglehrer an höheren Lehranstalten
erlangen wollen, genügen Zeugnisse über eine wenigstens zweijährige fachliche Aus-
bildung. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine den vorstehenden Anforderungen
entsprechende allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zu der Prüfung zuzu-
lassen sind, bleibt dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für den
einzelnen Fall vorbehalten. Dieses kann für solche Bewerber eine besondere Vor-
prüfung hinsichtlich der allgemeinen Vorbildung anordnen.
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu
ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums.
§ 6. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der
Prüfungskommission, vor der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar
oder 15. Juli einzureichen.
In dem Gesuche hat der Bewerber anzugeben, für welche Fächer er die Lehr-
befähigung erstrebt, und wenn er sich der Prüfung im Gesange unterziehen will, auch
mitzuteilen, welche Stimme er singt, und welchen Stimmumfang er hat.
Beizufügen sind
a) die Geburtsurkunde,
b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor-
bildung sowie über alle etwa früher bestandenen Prüfungen, sämtlich in
Urschrift,
c) von Bewerbern, die noch keine lehramtliche Prüfung abgelegt haben, etwaige
Zeugnisse über ihre unterrichtliche Tätigkeit,
d) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die
für Lehrer und Lehrerinnen von der vorgesetzten Schulbehörde ausgestellt
sein müssen,
e) von Bewerbern, die eine Anstellung im öffentlichen Schuldienste erstreben, ein
kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über ihre
körperliche Tauglichkeit zu diesem Dienste,
h) im Falle der Minderjährigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vaters oder
sonstigen gesetzlichen Vertreters,
9) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit,
Meldung
zur Prüfung.