Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 104 — 
Muster 3 (zu § 10). 
BZeugnis 
über die 
Wiederholung der Musikprüfung. 
  
geboren den zu 
(Tag und Jahr) 
Bekenntnisses, vorgebildet 
zurzeit 1•1MH| , in 
(gegenwärtige Stellung, bez. „ohne Stelle“,) 
hat am die musikalische Prüfung bestanden. 
Ihm ist auf Grund folgender Einzelzensuren: 
Gesag 
Klavierspril 
Orgelspiel 
Musik= und Harmonielehre 
die Hauptzensur 
zuerkannt worden. 
Inhaber dieses Zeugnisses ist nach § 14 der Ordnung für die Wahlfähigkeits- 
prüfung vom 4. Mai 1914 für den Kirchendienst befähigt. 
mm den 191 
(Tag der Zensurerteilung) 
Rönigliche Orüfungskommission. 
*) Auf Zeugnissen für Kandidaten katholischen Bekenntnisses: „Kommissar der katholischen 
kirchlichen h Sruhn "6
	        
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