Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 27. Gehr ein Pfandschein verloren, so krict dasselbe Verfahren ein, was 8 19 
wegen der Einlagebücher vorgeschrieben ist. 
§ 28. Ein Verbot gegen Ausantwortung des Pfandes oder eine Hülfsvollstreckung 
in selbiges findee nicht statt. Auch werden bei entstehendem Concurse zu dem Vermögen 
des Eigenthümers der Pfänder, solche nur gegen Berichtigung des Darlehns und der Jin- 
sen davon, sowie Zurückgabe des Pfandscheines, der Masse ausgeantworket. Ebenso ist 
die Inhibition der Sparcasseneinlagen nicht starthaft, dagegen die Hülfsvollstreckung in 
die bei dem Inhaber vorgefundenen Quittungsbücher nicht ausgeschlossen. 
§ 29. In der Regel wird derjenige, welcher eine Sache zum Versatz überbringe, 
als der rechlmäßige Eigenthümer angesehen. 
Wenn aber eine Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — indem erwa auf 
rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu berück- 
sichtigen sind — abhanden gekommen und vor deren Versatze bei dem Cassfrer mit ge- 
nauer Angabe solcher entscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung möglich 
wird, angezeigt worden, gleichwohl aber diese Sache nachher binnen 3 Monaten von der 
Anzeige (welche vom Buchhalter in ein besonderes, hierzu zu haltendes Buch zu bemer- 
ken ist, für deren Anmerkung 2 bis 6 Groschen enrrichtet werden) an gerechnek, in un- 
veränderter Gestalt als Pfand angenommen worden ist, so kann der Eigenthümer, auf 
vorher bei der städtischen Gerichtsbehörde bewirkte eidliche Bestärkung des Eigenthums 
und seiner Anzeige, die Sache unentgeldlich zuräckfordern. Wenn dagegen die Sache 
schon vor der Anzeige verpfändet war, oder in veränderter Gestalt zur Leihcasse gebracht 
wird, oder in Folge der Anzeige mit auereichender Sicherheit niche erkannt werden konnre, 
oder endlich der Versatz erst 3 Monate nach der Anzeige erfolge ist, so kann derjenige, 
welcher sich in vorgedachter Maaße als Eigenrhümer legirimirt, solche nur gegen Enr- 
richtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen, oder 
nach dessen Abzug vom Erlös, wenn das Pfand schon zur Auctiion ausgesetze sein sollre, 
den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer den Pfandschein niche zurückliefern, noch deshalb zesicks 
Sicherheit stellen, so wird mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis nach § 
kein Anspruch des Verpfänders mehr denkbar ist. 
§ 30. Gegen die 6§ 19, 24, 27, 28 und 29 enthaltenen Bestimmungen und 
resp. Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht start. 
2c. 24 , 
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