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(2) Die vorstehende Bestimmung gilt auch für das Verfahren auf die Anfechtungs-
klage vor dem Oberverwaltungsgerichte, wenn eine der vorstehend bezeichneten
Personen, sei es als Partei, sei es in anderer Weise formell oder sachlich beteiligt ist.
§ 3. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein, wenn die Partei oder
der Beteiligte (§ 2) durch einen Bevollmächtigten vertreten ist oder einen anderen
zur Wahrnehmung der Rechte berufenen Vertreter hat. Auf Antrag des Vertreters
hat das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
§ 4. (1) Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes,
2. mit der dem Gerichte gegenüber abzugebenden Erklärung der Partei oder des
Beteiligten (§ 2), daß das Verfahren aufgenommen werde.
(2) Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des
nach §2 maßgebenden Verhältnisses aufgenommen, so kann das Gericht das Ver-
fahren von Amts wegen fortstellen.
(à) Für die Wirkung der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens gelten
entsprechend die Vorschriften im § 249 der Zivilprozeßordnung.
§ 5. (u1) Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage, zur Erhebung der Klage
in Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts oder der Klage im ordentlichen Rechts-
wege sowie alle Ausschlußfristen in Verwaltungssachen sind zugunsten eines Betei-
ligten, der zu den in § 2 Absatz 1 bezeichneten Personen gehört, bis zur Beendigung
des Kriegszustandes oder des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses gehemmt. Das
Gleiche gilt für die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-
säumung dieser Fristen und zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
(2) Der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Frist
nicht eingerechnet.
(s) In Staatseinkommensteuersachen endigen die Frist zur Abgabe der De-
klaration und die im Veranlagungsverfahren gesetzten Fristen zur Auskunftserteilung
trotz ihrer Hemmung spätestens mit Abschluß der Veranlagung (Ausführungsverord-
nung vom 25. Juli 1900 § 12 Absatz 4 — G.= u. V.-Bl. S. 593 — in der Fassung
von Art. 1I Nr. 1 der Verordnung vom 8. November 1911 — G.= u. V.-Bl. S. 194 —.
Holt jedoch der Steuerpflichtige die unterlassene Handlung bis zur Entscheidung
erster Instanz über die Reklamation gegen die Veranlagung nach, so treten die
Rechtsnachteile der Fristversäumung gegen ihn nicht ein. Das Gleiche gilt für
Steuersachen der bürgerlichen, Schul= und Kirchgemeinden, sofern in den örtlichen
Steuervorschriften die Pflicht zur Abgabe einer Deklaration oder zur Auskunfts-
erteilung im Veranlagungsverfahren an eine Ausschlußfrist geknüpft ist.