Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 123. Gesetz, 
die Wählerlisten für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung 
betreffend; 
vom 18. Dezember 1914. 
Wäͤux, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Bei Ersatzwahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung, die vor Ablauf 
der gegenwärtigen Wahlperiode notwendig werden, bedarf es, abweichend von der 
Bestimmung in § 18 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 Satz 2 des Wahlgesetzes für 
die II. Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 339), 
einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerliste nicht. 
Gegeben zu Dresden, den 18. Dezember 1914. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum v. Ecksstädt. 
  
  
Nr. 124. Verordnung, 
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen 
Staatsdienste betreffend; 
vom 18. Dezember 1914. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden das Ver- 
zeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im 
Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen sowie etwaige Nachträge 
dazu künftig nicht mehr im Gesetz= und Verordnungsblatte, sondern nur noch im 
Zentralblatte für das Deutsche Reich, veröffentlicht. 
Auch künftig wird, wie bisher, das Kriegsministerium ein „Ausführliches Ver- 
zeichnis der den Militäranwärtern usw. in der sächsischen Militärverwaltung und 
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