Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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5.  Sämtliche  Polizeibehörden  und  -beamte  (auch  Gendarme,  Grenzaufseher,
Forstschutzbeamte,  Chausseeaufseher,  Straßenmeister,  Beamte  der  Wasserbauverwaltung),
  und  zwar  auch  die  außerhalb  der  Grenzbezirke,  sind
berechtigt,  von  den  das  Reichsgebiet  Verlassenden  und  aus  dem  Auslande
  in  das  Reichsgebiet  Eintretenden  sowie  von  den  im  Königreiche
Sachsen  aufhältlichen  Ausländern  die  Vorzeigung  ihres  Ausweises  zu
verlangen  und  diejenigen,  die  sich  nicht  in  zweifelsfreier  Weise  über  ihre
Person  auszuweisen  vermögen,  vorläufig  festzunehmen.

6.  Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1915  in  Kraft.

Angesichts  der  bisherigen  Erfahrungen  wird  allen  Behörden  und  Beamten  zur
strengsten  Pflicht  gemacht,  die  in  Ziffer  1  bis  3  vorgesehenen  Erleichterungen  nur
dann  anzuwenden,  wenn  ihre  Voraussetzungen  völlig  zweifelsfrei  vorliegen.

Dresden,  am  29.  Dezember  1914.

Die  stellvertretenden  kommandierenden  Generale

des  des
XII.  (I.  K.  S.)  Armeekorps.  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps.
v.  Broizem.  v.  Schweinitz.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen,  des  Kriegs.

Für  den  Minister:  Für  den  Minister:  v.  Wilsdorf
Dr.  Rumpelt.  Dr.  Schroeder.  "  "

König.
Nr.  128.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;
vom  30.  Dezember  1914.
Dee  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99)  veröffentlichte
Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  nachstehende  Verordnung

  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  21.  Dezember  1914  geändert  worden.
Dresden,  den  30.  Dezember  1914.

Finanzministerium.
Für  den  Minister:

Elterich.  Zippert.