Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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G.  3.)  bilden  einen  Verwaltungsbezirk  (Amt),  welchem  ein  Amtmann  vorsteht;
  doch  kann  das  Amt  auch  aus  Einer  Gemeinde  besiehen.

Wo  und  insofern  künftig  die  Amtseinrichtung  entbehrlich  befunden  werden
  möchte,  kann  deren  Aufhebung  auf  dem  im  F.  12.  wegen  des  Erlasses
slaturarischer  Anordnungen  für  die  Provinz  oder  einzelne  Landestheile  vorgeschriebenen
  Wege  erfolgen.  "

g.5.

Das  Amt  kann  zugleich  in  Ansehung  solcher  Angelegenheiten,  welche
für  alle  zu  demselben  gehörige  Gemeinden  ein  gemeinschaftliches  Interesse  haben,
  einen  Kommunalverband  mit  den  Rechten  einer  Gemeinde  bilden.  Welche
Angelegenheiten  Gegenstände  des  Amts-Kommunalverbandes  sein  sollen,  darüber
hat,  sofern  sie  nicht  durch  gesetzliche  Vorschrift  besonders  bestimmt  sind,  die
Amtsversammlung  (F.  75.)  unter  Genehmigung  des  Landraths  zu  beschließen;
doch  ist,  wenn  eine  Angelegenheit  bisher  nicht  zu  diesen  Gegenständen  gehört
hat,  die  Zustimmung  der  Gemeinden  und  der  Besitzer  der  den  Gemeinden  gleichgestellten
  Güter  erforderlich.

Auch  für  einzelne  bestimmte  Angelegenheiten,  bei  welchen  mehr  als  eine,
aber  nicht  alle  Einzelngemeinden  eines  Amtes  ein  gemeinschaftliches  Interesse
haben,  kann  mit  Zustimmung  der  betheiltgten  Gemeinden  und  Besitzer  der  den
Gemeinden  gleichgestellten  Güter  ein  besonderer  Verband  gebildet  werden.
Diese  Angelegenheiten  gehören  alsdann  zum  Geschäftskreise  des  Amtmannes
und  der  Amtsversammlung;  jedoch  haben  die  Vertreter  der  nicht  betheiligten
Gemeinden  darüber  nicht  mitzubeschließen.

K.  0.

Grundstücke,  welche  bisher  noch  keinem  Gemeinde=  oder  selbstständigen
Gutsbezirke  angehört  haben,  müssen  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  und
nach  Anhörung  des  Kreistages  durch  den  Oberpräsidenten  mit  einem  Gemeindeoder
  Gutsbezirke  vereinigt  werden.

Eine  Verei  igung  eines  ländlichen  Gemeinde=  oder  eines  selbstständigen
Gutsbezirks  mit  einem  andern  kann  nur  unter  Zustimmung  der  Vertretungen
der  betheiligten  Gemeinden,  sowie  des  betheiligten  Gutsbesitzers,  nach  Anhörung
des  Kreistages  mit  Genehmigung  des  Königs  erfolgen.

Die  Abtrennung  einzelner  Grundsiücke  von  einem  Gemeinde=  oder  selbstsiändigen
  Gutsbezirk  und  deren  Vereinigung  mit  einem  angrenzenden  anderen,
kann  nach  Anhörung  des  Kreistages  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
vorgenommen  werden,  wenn  außer  den  Vertretern  der  betheiligten  Gemeinden
und  den  betheiligten  Gutsbesitzern  auch  die  Eigenthümer  jener  Grundsiücke
darin  einwilligen.  In  Ermangelung  der  Einwilligung  aller  Betheiligten  kann
eine  Veränderung  dieser  Art  in  den  Gemeinde=  und  Gutsbezirken  nur  in  dem
Falle,  wenn  dieselbe  im  öffentlichen  Interesse  als  nothwendiges  Beduͤrfniß  sich

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