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g. 12.
In Ergänzung der Gemeinde-Ordnung können wegen aller solcher auf
das Gemeindewesen bezüglichen Angelegenheiten, in Hinstcht deren die gegenwärtige
Gemeinde-Ordnung keine Bestimmungen enthält, nähere Festsetzungen
aber für die ganze Provinz oder einzelne Landestheile sich als nöthig ergeben,
durch Beschluß des Provinzial-Landtages, mit Genehmigung des Königs, statutarische
Anordnungen getroffen werden.
Dieselben dürfen jedoch den Bestummungen der Gemeinde-Ordnung nicht
idersprechen.
K. 13.
Jede Gemeinde und jedes Amt ist befugt, durch Beschluß der Gemeindeoder
Amtsversammlung mit Genehmigung des Oberpräsidenten statutarische
Anordnungen zu treffen:
1) wegen derjenigen Gegenstände, in Hinsicht deren die gegenwärtige Gemeinde-Ordnung
auf das Gemeinde= oder Amts-Statut verweiset (G. 15.
24. 25. 26. 27. 28. 58. und 75. Nr. 3.); und
2) wegen eigenthümlicher Verhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder
es Amtes.
DOeiiese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen
Gemeinde-Ordnung und des Provinzial-Statuts nicht widersprechen.
Hinsichtlich der vorsiehend unter 1. erwähnten Gegenstände hat bis dahin,
daß darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird, der Ober-"
Präsident nach Vernehmung der Gemeinde= oder Amtsversammlung die erforderlichen
Festsetzungen zu treffen.
. 14.
Mitglieder der Gemeinde sind:
1) alle nach §. 2. zur Gemeinde gehörende selbsiständige Einwohner,
d
un
2) alle diejenigen, welche im Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen
sind.
C. 15.
Zur Theilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Gemeinderecht)
sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt, welche
I. Preußische Unterthanen und selbsiständig sind, und
II. seit einem Jahre
1) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Micteln empfangen, «
·--.4401.) 2) die