Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  12.

In  Ergänzung  der  Gemeinde-Ordnung  können  wegen  aller  solcher  auf
das  Gemeindewesen  bezüglichen  Angelegenheiten,  in  Hinstcht  deren  die  gegenwärtige
  Gemeinde-Ordnung  keine  Bestimmungen  enthält,  nähere  Festsetzungen
aber  für  die  ganze  Provinz  oder  einzelne  Landestheile  sich  als  nöthig  ergeben,
durch  Beschluß  des  Provinzial-Landtages,  mit  Genehmigung  des  Königs,  statutarische
  Anordnungen  getroffen  werden.

Dieselben  dürfen  jedoch  den  Bestummungen  der  Gemeinde-Ordnung  nicht
idersprechen.

K.  13.

Jede  Gemeinde  und  jedes  Amt  ist  befugt,  durch  Beschluß  der  Gemeindeoder
  Amtsversammlung  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  statutarische
Anordnungen  zu  treffen:

1)  wegen  derjenigen  Gegenstände,  in  Hinsicht  deren  die  gegenwärtige  Gemeinde-Ordnung

  auf  das  Gemeinde=  oder  Amts-Statut  verweiset  (G.  15.

24.  25.  26.  27.  28.  58.  und  75.  Nr.  3.);  und

2)  wegen  eigenthümlicher  Verhältnisse  und  Einrichtungen  der  Gemeinde  oder
es  Amtes.

DOeiiese  statutarischen  Anordnungen  dürfen  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Gemeinde-Ordnung  und  des  Provinzial-Statuts  nicht  widersprechen.

Hinsichtlich  der  vorsiehend  unter  1.  erwähnten  Gegenstände  hat  bis  dahin,

daß  darüber  durch  statutarische  Anordnungen  bestimmt  sein  wird,  der  Ober-"



Präsident  nach  Vernehmung  der  Gemeinde=  oder  Amtsversammlung  die  erforderlichen
  Festsetzungen  zu  treffen.

.  14.

Mitglieder  der  Gemeinde  sind:
1)  alle  nach  §.  2.  zur  Gemeinde  gehörende  selbsiständige  Einwohner,
d

un
2)  alle  diejenigen,  welche  im  Gemeindebezirke  mit  einem  Wohnhause  angesessen
  sind.
C.  15.
Zur  Theilnahme  an  den  öffentlichen  Geschäften  der  Gemeinde  (Gemeinderecht)
  sind  nur  diejenigen  Mitglieder  der  Gemeinde  berechtigt,  welche
I.  Preußische  Unterthanen  und  selbsiständig  sind,  und
II.  seit  einem  Jahre

1)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Micteln  empfangen,  «
·--.4401.)  2)  die