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des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund
des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 32), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß--
Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“, der Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die
in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des fol-
genden Absatzes — Bekanntmachung vom 21. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 549) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro-
vinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar
sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist,
am 31. März 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914
bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von
fünf Monaten;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später
eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikels 41
Absatz 2 der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält
1915. 4