Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund 
des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 32), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-- 
Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“, der Postordnung vom 
20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die 
in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des fol- 
genden Absatzes — Bekanntmachung vom 21. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 549) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro- 
vinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing 
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und 
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar 
sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an 
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist, 
am 31. März 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914 
bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von 
fünf Monaten; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikels 41 
Absatz 2 der Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält 
1915. 4
	        
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