Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Die Stelle des Oberbuchhalters bei dieser Kasse ist nach Übertritt ihres seit— 
herigen Inhabers in den Ruhestand für die Zeit vom 1. August 1915 ab dem 
vormaligen Oberrechnungsinspektor bei der Oberrechnungskammer 
Otto Clemens Günther 
übertragen worden. In der Person des Stellvertreters des Oberbuchhalters bei 
der Staatsschuldenkasse, des Staatsschuldenbuchhalters Ernst Bruno Schmidt, 
ist keine Anderung eingetreten. 
Dresden, den 24. Dezember 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
· Zippert. 
Nr. 93. Verordnung, 
die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die Vertretung 
der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen Kirche 
vom 28. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 132) sowie die Vollziehung der von 
den Kirchenvorständen der katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz 
auszustellenden Urkunden betreffend; 
vom 30. Dezember 1915. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund 
von § 32 des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die 
katholische Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (G.= u. 
V.-Bl. S. 335 flg.) und, soweit erforderlich, unter Zustimmung der Provinzial- 
stände der Oberlausitz verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen in § 1 unter b und §2 Absatz 1 der Verordnung, 
die Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen 
Kirche betreffend, vom 28. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 132) erledigen sich mit dem 
Inkrafttreten des Provinzialstatuts über die katholischen Kirchgemeinden in der 
Oberlausitz vom 20. Dezember 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 282) § 18 Ziffer 8 und § 26 
Ziffer 1 und 4 und werden daher zu diesem Zeitpunkte außer Kraft gesetzt. 
r 2. Die im Namen des Kirchenvorstandes einer katholischen Kirchgemeinde 
in der Oberlausitz ergehenden Schriften sind von deren Vorsitzendem zu vollziehen 
915. 55
	        
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