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Die Stelle des Oberbuchhalters bei dieser Kasse ist nach Übertritt ihres seit—
herigen Inhabers in den Ruhestand für die Zeit vom 1. August 1915 ab dem
vormaligen Oberrechnungsinspektor bei der Oberrechnungskammer
Otto Clemens Günther
übertragen worden. In der Person des Stellvertreters des Oberbuchhalters bei
der Staatsschuldenkasse, des Staatsschuldenbuchhalters Ernst Bruno Schmidt,
ist keine Anderung eingetreten.
Dresden, den 24. Dezember 1915.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
· Zippert.
Nr. 93. Verordnung,
die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die Vertretung
der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen Kirche
vom 28. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 132) sowie die Vollziehung der von
den Kirchenvorständen der katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz
auszustellenden Urkunden betreffend;
vom 30. Dezember 1915.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund
von § 32 des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die
katholische Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (G.= u.
V.-Bl. S. 335 flg.) und, soweit erforderlich, unter Zustimmung der Provinzial-
stände der Oberlausitz verordnet, was folgt:
§ 1. Die Bestimmungen in § 1 unter b und §2 Absatz 1 der Verordnung,
die Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen
Kirche betreffend, vom 28. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 132) erledigen sich mit dem
Inkrafttreten des Provinzialstatuts über die katholischen Kirchgemeinden in der
Oberlausitz vom 20. Dezember 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 282) § 18 Ziffer 8 und § 26
Ziffer 1 und 4 und werden daher zu diesem Zeitpunkte außer Kraft gesetzt.
r 2. Die im Namen des Kirchenvorstandes einer katholischen Kirchgemeinde
in der Oberlausitz ergehenden Schriften sind von deren Vorsitzendem zu vollziehen
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