Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Bei Benutzung von elektrischen Lampen ist auf eine sorgfältige Instandhaltung des 
Kabels und der Lampen zu achten. 
24. Nach der Reinigung sind die Kesselwandungen, die Züge, das Kessel- 
Mauerwerk (Feuerbrücken, Feuerzungen) sowie die Offnungen zu den Wasserstands- 
Vorrichtungen, die Speise= und Abblase-Rohre genau zu besichtigen. 
Mängel sind dem Vorgesetzten anzuzeigen. 
25. Das Anstreichen des Kesselinneren mit Stoffen, die betäubende oder leicht 
entzündliche Gase entwickeln, ist verboten. 
  
Nr. 13. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die l. Kammer der Stände- 
versammlung betreffend; 
vom 17. Februar 1915. 
Inm Meißner Kreise ist eine der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in 
Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungs- 
urkunde betreffend, vom 3. Dezember 1868 bezeichneten Stellen in der I. Kammer 
der Ständeversammlung durch das Ableben des bisherigen Inhabers frei geworden. 
Die erforderliche Neuwahl wird hiermit angeordnet. 
An den Kreisvorsitzenden ergeht entsprechende Verfügung. 
Dresden, am 17. Februar 1915. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Schelcher. Sperlich. 
  
Nr. 14. Verordnung, 
die Genehmigung zur Errichtung von Gemeinde= und Schul-Sparkassen 
betreffend; 
vom 19. Februar 1915. 
W#3#, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungs-Urkunde was folgt:
	        
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