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Nr. 62. Verordnung,
die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter
Verbandstoffe betreffend;
vom 22. September 1916.
1. In Krankenanstalten gebrauchte Verbandstoffe dürfen in der Regel nicht ab-
gegeben, erworben oder wiederverwendet werden, sondern sind durch Verbrennen
zu vernichten. Jedoch ist die Abgabe und der Erwerb solcher Verbandstoffe, sowie
ihre Wiederverwendung in der Krankenpflege mit folgenden Beschränkungen ge-
stattet:
a) Die abzugebenden Verbandstoffe sind so aufzusammeln, daß die Verbreitung
von Krankheitserregern ausgeschlossen ist.
b) Vor der Versendung sind die Verbandstoffe in Ballen, die in ein mit Sublimat-
lösung getränktes Laken eingeschlagen werden, durch strömenden Dampf zu
desinfizieren und sodann in wasserdichten Säcken zu verpacken.
Zc) Verbandstoffe, die bei ansteckenden Krankheiten einschließlich Haut= und Ge-
schlechtskranken gebraucht wurden oder mit Kot, Blut, Eiter und sonstigen
Ausscheidungen beschmutzt sind, dürfen in der Krankenpflege nicht wieder
verwendet werden.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 K oder Haft bestraft.
3. Durch Vorstehendes erledigen sich die Verordnung, das Verbot des Verkaufs
und des Ankaufs von Verbandwatte betreffend, vom 6. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl.
S. 77) und die Verordnung, den Verkauf und Ankauf gebrauchter Verbandstoffe
betreffend, vom 30. April 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 194).
Dresden, den 22. September 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze
Nr. 63. Verordnung
zur Vollziehung des Warenumsatzstempelgesetzes;
vom 29. September 1916.
Zur Durchführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916
(R.-G.-Bl. 1916 S. 639) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-