Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 62. Verordnung, 
die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter 
Verbandstoffe betreffend; 
vom 22. September 1916. 
1. In Krankenanstalten gebrauchte Verbandstoffe dürfen in der Regel nicht ab- 
gegeben, erworben oder wiederverwendet werden, sondern sind durch Verbrennen 
zu vernichten. Jedoch ist die Abgabe und der Erwerb solcher Verbandstoffe, sowie 
ihre Wiederverwendung in der Krankenpflege mit folgenden Beschränkungen ge- 
stattet: 
a) Die abzugebenden Verbandstoffe sind so aufzusammeln, daß die Verbreitung 
von Krankheitserregern ausgeschlossen ist. 
b) Vor der Versendung sind die Verbandstoffe in Ballen, die in ein mit Sublimat- 
lösung getränktes Laken eingeschlagen werden, durch strömenden Dampf zu 
desinfizieren und sodann in wasserdichten Säcken zu verpacken. 
Zc) Verbandstoffe, die bei ansteckenden Krankheiten einschließlich Haut= und Ge- 
schlechtskranken gebraucht wurden oder mit Kot, Blut, Eiter und sonstigen 
Ausscheidungen beschmutzt sind, dürfen in der Krankenpflege nicht wieder 
verwendet werden. 
2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 K oder Haft bestraft. 
3. Durch Vorstehendes erledigen sich die Verordnung, das Verbot des Verkaufs 
und des Ankaufs von Verbandwatte betreffend, vom 6. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl. 
S. 77) und die Verordnung, den Verkauf und Ankauf gebrauchter Verbandstoffe 
betreffend, vom 30. April 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 194). 
Dresden, den 22. September 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze 
  
Nr. 63. Verordnung 
zur Vollziehung des Warenumsatzstempelgesetzes; 
vom 29. September 1916. 
Zur Durchführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 
(R.-G.-Bl. 1916 S. 639) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-
	        
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