Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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der königlich sächsischen Regierung genehmigt und die Bahnpolizei wird dort von den 
Beamten der königlich sächsischen Staatseisenbahnverwaltung unter Aufsicht der dazu 
kompetenten kaiserlich-königlichen Behörde, sowie in Gemäßheit der auf österreichi— 
schem Gebiete geltenden Vorschriften und Grundsätze gehandhabt. 
2. Die Einrichtungen für den Betriebsdienst, namentlich die Signale, sollen auch 
für die auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der Schweinitztalbahn nach 
den im Deutschen Reiche jeweils geltenden Vorschriften getroffen werden. 
3. Die kaiserlich-königliche Regierung wird von der königlich sächsischen Staats— 
eisenbahnverwaltung wegen des Betriebes der auf österreichischem Gebiete gelegenen 
Strecken der Schweinitztalbahn mit Rücksicht auf deren sehr geringe Ausdehnung 
und Unselbständigkeit (mit Ausnahme der Grund- und Gebäudesteuer für die einge— 
lösten oder sonst erworbenen Gründe und Gebäude) keinerlei Steuer erheben. 
Die Vexpflichtung zur Entrichtung der Stempel= und unmittelbaren Gebühren, 
des Gebührenäquivalentes und der Fahrkartensteuer nach Maßgabe der allgemeinen 
Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. 
Artikel 7. 
1. Sächsische Untertanen, die von der königlich sächsischen Staatseisenbahn- 
verwaltung beim Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke 
angestellt werden, verlieren hierdurch nicht ihre sächsische Staatsangehörigkeit. 
2. Sämtliche Beamte der königlich sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, die 
im Betriebe der Bahn angestellt sind, unterliegen ohne Unterschied ihres Dienstortes 
der Dienst= und Dienststrafgewalt ihrer Verwaltung, sind aber im übrigen den Ge- 
setzen und Behörden des Staates unterworfen, in dem sie ihren Dienstort haben. 
Artikel 8. 
1. Dieser Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
werden; die darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich 
in Wien ausgewechselt werden. 
2. Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese 
lbereinkunft in zwei Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig 
unterzeichnet. 
Wien, am 13. Jänner 1916. 
(I. S.) Rex m. p. (L. S.) Buriuͤn m. P. 
(L. S.) Forster m. P.
	        
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