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der Besitzsteuerliste nachzutragen und für ihre vorschriftsmäßige Veranlagung Sorge
zu tragen.
§ 22. (1) Für die Ermittelung des Ertragswerts landwirtschaftlich oder gärt-
nerisch benutzter Grundstücke (§ 36 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen)
werden die für die Einschätzung zur Einkommensteuer nach den Normalsätzen ermittelten
Reinerträge in den meisten Fällen eine geeignete Grundlage abgeben, und zwar ins-
besondere dann, wenn sie die Ergebnisse darstellen, die ein ordentlicher Unternehmer
von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemein-
üblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer
Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. Der persönliche Arbeits-
verdienst des Selbstbewirtschafters und seiner Ehefrau ist hierbei auszuscheiden (§ 37
Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). Haben außergewöhnliche Er-
eignisse wie Hagelschlag, Überschwemmung, Dürre, Viehseuchen und dergleichen
den Ertrag ungünstig beeinflußt, so können diese Umstände, die für die Einkommen-
steuer in einer niedrigeren Schätzung des Reinertrags für das betreffende Jahr zur
Erscheinung kommen, bei der Veranschlagung des Reinertrags für die Ermittelung
des Ertragswerts nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für besonders hohe
oder niedrige Reinerträge, die infolge größerer oder geringerer Tüchtigkeit des
Wirtschafters erzielt worden sind.
(i) Werden Grundstücke, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem
Boden unmittelbar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-,
Schiefer-, Kalkbrüchen usw., in unmittelbarer Verbindung mit dem landwirtschaft-
lichen oder gärtnerischen Betrieb ausgebeutet, so ist die Jahresgewinnung um einen
der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen (§ 36
Abs. 2 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). Es ist also in diesen Fällen nicht
der volle für die Einkommensfeststellung gefundene Reinertrag, sondern ein niedrigerer
Betrag der Ermittelung des Ertragswerts zugrunde zu legen.
(s) Ob der Bestand an lebendem und totem Inventar und das sonstige Betricebs-
vermögen einem normalen Bestand entspricht, darüber hinausgeht oder dahinter
zurückbleibt (§ 35 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen), wird bei der Schätzung
des Einkommens nach den Normalsätzen regelmäßig bereits in der Bemessung des
Zuschlags für die Verzinsung des Betriebskapitals zum Ausdrucke kommen; einer be-
sonderen Zu= oder Abrechnung des Mehr= oder Minderwerts gegenüber einem wirt-
schaftlich normalen Bestande wird es daher bei der Ermittelung des Ertragswerts
in der Regel nicht bedürfen.
(4) Das dem Betriebe der Landwirtschaft oder Gärtnerei auf zugepachteten
Grundstücken dienende Vermögen ist mit dem Vermögen zusammen zu veranschlagen,