Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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der Besitzsteuerliste nachzutragen und für ihre vorschriftsmäßige Veranlagung Sorge 
zu tragen. 
§ 22. (1) Für die Ermittelung des Ertragswerts landwirtschaftlich oder gärt- 
nerisch benutzter Grundstücke (§ 36 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) 
werden die für die Einschätzung zur Einkommensteuer nach den Normalsätzen ermittelten 
Reinerträge in den meisten Fällen eine geeignete Grundlage abgeben, und zwar ins- 
besondere dann, wenn sie die Ergebnisse darstellen, die ein ordentlicher Unternehmer 
von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemein- 
üblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer 
Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. Der persönliche Arbeits- 
verdienst des Selbstbewirtschafters und seiner Ehefrau ist hierbei auszuscheiden (§ 37 
Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). Haben außergewöhnliche Er- 
eignisse wie Hagelschlag, Überschwemmung, Dürre, Viehseuchen und dergleichen 
den Ertrag ungünstig beeinflußt, so können diese Umstände, die für die Einkommen- 
steuer in einer niedrigeren Schätzung des Reinertrags für das betreffende Jahr zur 
Erscheinung kommen, bei der Veranschlagung des Reinertrags für die Ermittelung 
des Ertragswerts nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für besonders hohe 
oder niedrige Reinerträge, die infolge größerer oder geringerer Tüchtigkeit des 
Wirtschafters erzielt worden sind. 
(i) Werden Grundstücke, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem 
Boden unmittelbar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, 
Schiefer-, Kalkbrüchen usw., in unmittelbarer Verbindung mit dem landwirtschaft- 
lichen oder gärtnerischen Betrieb ausgebeutet, so ist die Jahresgewinnung um einen 
der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen (§ 36 
Abs. 2 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). Es ist also in diesen Fällen nicht 
der volle für die Einkommensfeststellung gefundene Reinertrag, sondern ein niedrigerer 
Betrag der Ermittelung des Ertragswerts zugrunde zu legen. 
(s) Ob der Bestand an lebendem und totem Inventar und das sonstige Betricebs- 
vermögen einem normalen Bestand entspricht, darüber hinausgeht oder dahinter 
zurückbleibt (§ 35 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen), wird bei der Schätzung 
des Einkommens nach den Normalsätzen regelmäßig bereits in der Bemessung des 
Zuschlags für die Verzinsung des Betriebskapitals zum Ausdrucke kommen; einer be- 
sonderen Zu= oder Abrechnung des Mehr= oder Minderwerts gegenüber einem wirt- 
schaftlich normalen Bestande wird es daher bei der Ermittelung des Ertragswerts 
in der Regel nicht bedürfen. 
(4) Das dem Betriebe der Landwirtschaft oder Gärtnerei auf zugepachteten 
Grundstücken dienende Vermögen ist mit dem Vermögen zusammen zu veranschlagen,
	        
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