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zur Abgabe der Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen
Kriegsabgabe zu verbinden. Für diese gemeinsame besondere Aufforderung ist das
beigefügte Muster V zu verwenden. Im übrigen sind auf sie die Bestimmungen in
88 Abs. 1, 2 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) allenthalben anzuwenden.
() Den Vertretern der in die Kriegssteuerliste B aufgenommenen Gesellschaften
hat die Gemeindebehörde zu gleicher Zeit einen Abdruck der nach Muster IV erlassenen
öffentlichen Aufforderung (§ 8 Satz 3) unter Beifügung zweier Vordrucke für die
Kriegssteuererklärung der Gesellschaften zu übersenden. § 8 Abs. 2 der B. St. V.
(G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) ist anzuwenden.
§ 10. Die Gemeindebehörde hat die ihr mitgeteilte Kriegssteuerliste B (8§ 7
Abs. 2) gleichzeitig mit der Besitzsteuerliste (§ 8 Abs. 4 der B. St. V., G.= u. V.-Bl.
1916 S. 233) spätestens bis zum
30. Januar 1917
an das Besitzsteueramt zurückzugeben.
* 11. Auf die Einreichung der für die Zwecke der Veranlagung der Besitzsteuer
und der außerordentlichen Kriegsabgabe abzugebenden gemeinsamen Steuererklä-
rungen der Einzelpersonen und der Kriegssteuererklärungen der Gesellschaften bei der
Gemeindebehörde, auf die Verlängerung der Fristen zu ihrer Abgabe und auf die
Einsendung der Steuererklärungen und Kriegssteuererklärungen an das Besitzsteuer-
amt sind die Bestimmungen in §88 9, 10, 11, 12 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916
S. 233) anzuwenden.
§ 12. (u) An die Vertreter der Gesellschaften, die nach den Anzeigen der Ge-
meindebehörden (§ 11 verbunden mit § 11 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233)
der Aufforderung zur Abgabe der Kriegssteuererklärung nicht nachgekommen sind,
erläßt das Besitzsteueramt alsbald eine nochmalige Aufforderung nach dem beige-
fügten Muster VI. Das Besitzsteueramt hat darüber zu wachen, daß die in die Kriegs-
steuerliste B aufgenommenen Gesellschaften auch ihre Verpflichtung zur Einreichung
der weiteren Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung ihrer Kriegs-
abgabe (Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen § 10 Abs. 2) erfüllen. Gesellschaften,
welche dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, sind mittels einer dem
Muster VI nachzubildenden Aufforderung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung an-
zuhalten.
(e) Die nochmalige Aufforderung, die nach § 13 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl.
1916 S. 233) von dem Besitzsteueramt an solche Einzelpersonen zu erlassen ist, welche
nach den Anzeigen der Gemeindebehörden der Aufforderung zur Abgabe der Steuer-