Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Einnahme im abgelaufenen Monat und die Einnahme im abgelaufenen Teile des Rech— 
nungsjahrs zu ersehen ist. 
(5) Die Einnahmebücher sind unter Einfügung des für den Zeitraum des Rech- 
nungsjahrs voraussichtlich notwendigen Papiers je nach ihrem Umfange zu broschieren 
oder in einfache Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu 
versehen. Die Kosten des Einbandes tragen die Gemeindebehörden. Die Verwendung 
von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. Die Bescheinigung über die Seitenzahl 
auf der Titelseite erteilt ein bei der Erhebung nicht beteiligter Beamter oder Ge- 
meindevertreter. 
(63) Im übrigen sind bei der Führung des Einnahmebuchs §8 35, 40 und § 43 
Abs. 3 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen zu beachten. 
8 36. Die Quittungen über Vorauszahlungen, die nach § 40 Abs. 2 der Kriegs- 
steuer-Ausführungsbestimmungen von zwei Beamten auszustellen sind, werden dort, 
wo die Hebebehörde nur mit einem Kassenbeamten besetzt ist, von dem Einnehmer 
und dem Bürgermeister oder Gemeindevorstand unterschrieben. Ist der Bürgermeister 
oder Gemeindevorstand zugleich Einnehmer, so ist die Quittung von ihm und einem 
anderen Mitgliede der Gemeindevertretung zu vollziehen. 
§ 37. (u) Unmittelbar nach dem monatlichen Abschlusse des Einnahmebuchs 
(§ 35 Abs. 4) und des Anhanges zum Einnahmebuche (§W 32 Abs. 4), spätestens aber mit 
der nach § 42 Abs. 1 bis zum 2. des folgenden Monats einzureichenden Übersicht 
haben die Hebebehörden die im vorhergehenden Monat eingehobene Kriegsabgabe 
an das Besitzsteueramt abzuliefern. 
(2) Nach dem Ermessen des Besitzsteueramts hat die Hebebehörde schon im Laufe 
des Monats Abschlagszahlungen zu bewirken. 
(s) Jede Verzögerung in der Ablieferung zieht, abgesehen von den etwa anzu- 
ordnenden Vollstreckungsmaßregeln, eine Strafe von 10 .K nach sich, die bei weiterer 
Säumnis von 10 zu 10 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
§ 38. (1) Verlegt der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt 
an einen anderen Ort innerhalb des Deutschen Reichs, so hat die Hebebehörde alsbald 
eine Wegzugsnachricht nach dem beigefügten Muster XII in doppelter Ausfertigung 
an das Besitzsteueramt einzureichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Auszug 
aus der Kriegssteuerliste und die den Abgabepflichtigen betreffenden sonstigen Unter- 
lagen bei und verfährt dann weiter nach den Vorschriften in § 65 der Besitzsteuer- 
Ausführungsbestimmungen. Die in § 65 Abs. 4 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim- 
mungen vorgeschriebene Benachrichtigung des Abgabepflichtigen erfolgt von seiten 
der neuen Hebebehörde.
	        
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