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Einnahme im abgelaufenen Monat und die Einnahme im abgelaufenen Teile des Rech—
nungsjahrs zu ersehen ist.
(5) Die Einnahmebücher sind unter Einfügung des für den Zeitraum des Rech-
nungsjahrs voraussichtlich notwendigen Papiers je nach ihrem Umfange zu broschieren
oder in einfache Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu
versehen. Die Kosten des Einbandes tragen die Gemeindebehörden. Die Verwendung
von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. Die Bescheinigung über die Seitenzahl
auf der Titelseite erteilt ein bei der Erhebung nicht beteiligter Beamter oder Ge-
meindevertreter.
(63) Im übrigen sind bei der Führung des Einnahmebuchs §8 35, 40 und § 43
Abs. 3 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen zu beachten.
8 36. Die Quittungen über Vorauszahlungen, die nach § 40 Abs. 2 der Kriegs-
steuer-Ausführungsbestimmungen von zwei Beamten auszustellen sind, werden dort,
wo die Hebebehörde nur mit einem Kassenbeamten besetzt ist, von dem Einnehmer
und dem Bürgermeister oder Gemeindevorstand unterschrieben. Ist der Bürgermeister
oder Gemeindevorstand zugleich Einnehmer, so ist die Quittung von ihm und einem
anderen Mitgliede der Gemeindevertretung zu vollziehen.
§ 37. (u) Unmittelbar nach dem monatlichen Abschlusse des Einnahmebuchs
(§ 35 Abs. 4) und des Anhanges zum Einnahmebuche (§W 32 Abs. 4), spätestens aber mit
der nach § 42 Abs. 1 bis zum 2. des folgenden Monats einzureichenden Übersicht
haben die Hebebehörden die im vorhergehenden Monat eingehobene Kriegsabgabe
an das Besitzsteueramt abzuliefern.
(2) Nach dem Ermessen des Besitzsteueramts hat die Hebebehörde schon im Laufe
des Monats Abschlagszahlungen zu bewirken.
(s) Jede Verzögerung in der Ablieferung zieht, abgesehen von den etwa anzu-
ordnenden Vollstreckungsmaßregeln, eine Strafe von 10 .K nach sich, die bei weiterer
Säumnis von 10 zu 10 Tagen von neuem zu entrichten ist.
§ 38. (1) Verlegt der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt
an einen anderen Ort innerhalb des Deutschen Reichs, so hat die Hebebehörde alsbald
eine Wegzugsnachricht nach dem beigefügten Muster XII in doppelter Ausfertigung
an das Besitzsteueramt einzureichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Auszug
aus der Kriegssteuerliste und die den Abgabepflichtigen betreffenden sonstigen Unter-
lagen bei und verfährt dann weiter nach den Vorschriften in § 65 der Besitzsteuer-
Ausführungsbestimmungen. Die in § 65 Abs. 4 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim-
mungen vorgeschriebene Benachrichtigung des Abgabepflichtigen erfolgt von seiten
der neuen Hebebehörde.