Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Prüfungsverfahren. 
§ 43. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe geführten 
Bücher sind durch die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, nach- 
zuprüfen. 
(2) Die Hebebehörden haben zu diesem Zwecke die Bücher nebst den dazu 
gehörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1919 — 31. März 1920 — 
spätestens bis zum 1. Mai 1920 an das Besitzsteueramt einzureichen. Das Besitz- 
steueramt prüft die gegenseitige Ubereinstimmung der Abschlüsse der Einnahmebücher 
und der Sollbücher sowie die Ubereinstimmung der Abschlüsse der Einnahme= und 
Sollbücher mit den Abschlüssen des Rechnungsbuchs des Besitzsteueramts; es sorgt 
für Beseitigung der etwia vorgefundenen Abweichungen und übersendet die Bücher 
alsdann nebst den Kriegs steuer-, Zugangs= und Abgangslisten sowie mit ihren eigenen 
Kassenbüchern und Belegen ungesäumt der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung 
für Steuersachen. 
(s) Die Restnachweisung (§ 24 Abs. 4) und die dazu gehörigen Einnahmebücher 
und Belege sind nach vollständiger Abwickelung der Reste an die Finanzrechnungs- 
expedition, Abteilung für Steuersachen, einzureichen. 
s 44. Die Kriegssteuerlisten und Kassenbücher sowie die Kriegssteuerakten der 
Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind von dem Besitzsteueramte gemäß 
5 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen aufzubewahren. 
Schlußvorschriften. 
§ 45. Zu den Kriegssteuerlisten, den Aufforderungen zur Abgabe von Steuer- 
erklärungen, den Steuererklärungen, den Kriegssteuerbescheiden, dem Kriegssteuer- 
Sollbuche, dem Kriegssteuer-Einnahmebuche, dem Anhange zu diesem, der Rest- 
nachweisung, den Wegzugsnachrichten und den Übersichten XIII 1 und 2 werden den 
Gemeindebehörden Vordrucke in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich durch das 
Besitzsteueramt geliefert werden. 
Dresden, am 12. Dezember 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Paul. 
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