— 291 —
Prüfungsverfahren.
§ 43. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe geführten
Bücher sind durch die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, nach-
zuprüfen.
(2) Die Hebebehörden haben zu diesem Zwecke die Bücher nebst den dazu
gehörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1919 — 31. März 1920 —
spätestens bis zum 1. Mai 1920 an das Besitzsteueramt einzureichen. Das Besitz-
steueramt prüft die gegenseitige Ubereinstimmung der Abschlüsse der Einnahmebücher
und der Sollbücher sowie die Ubereinstimmung der Abschlüsse der Einnahme= und
Sollbücher mit den Abschlüssen des Rechnungsbuchs des Besitzsteueramts; es sorgt
für Beseitigung der etwia vorgefundenen Abweichungen und übersendet die Bücher
alsdann nebst den Kriegs steuer-, Zugangs= und Abgangslisten sowie mit ihren eigenen
Kassenbüchern und Belegen ungesäumt der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung
für Steuersachen.
(s) Die Restnachweisung (§ 24 Abs. 4) und die dazu gehörigen Einnahmebücher
und Belege sind nach vollständiger Abwickelung der Reste an die Finanzrechnungs-
expedition, Abteilung für Steuersachen, einzureichen.
s 44. Die Kriegssteuerlisten und Kassenbücher sowie die Kriegssteuerakten der
Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind von dem Besitzsteueramte gemäß
5 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen aufzubewahren.
Schlußvorschriften.
§ 45. Zu den Kriegssteuerlisten, den Aufforderungen zur Abgabe von Steuer-
erklärungen, den Steuererklärungen, den Kriegssteuerbescheiden, dem Kriegssteuer-
Sollbuche, dem Kriegssteuer-Einnahmebuche, dem Anhange zu diesem, der Rest-
nachweisung, den Wegzugsnachrichten und den Übersichten XIII 1 und 2 werden den
Gemeindebehörden Vordrucke in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich durch das
Besitzsteueramt geliefert werden.
Dresden, am 12. Dezember 1916.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Paul.
52