Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 20. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1916 und 1917; 
vom 8. April 1916. 
Wag#, Friedrich August, von GOTTE# Gnaden Köng 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz 
auf die Jahre 1916 und 1917 zu erlassen, wie folgt: 
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ge- 
samteinnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes 
der Jahre 1916 und 1917 auf die Summe von 
492 009 408 4% 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre 
überdies noch ein Gesamtbetrag von 
64 743.500 ./#%% 
hiermit ausgesetzt. 
§ 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und 
seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, 
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats 
zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1916 und 1917 zu erheben: 
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), 
auf das Jahr 1917 nebst den in § 3 geordneten Zuschlägen, 
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
J) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und 
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
#) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten 
ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§61 des Reichserbschafts- 
steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), 
9) die landesrechtliche Stempelsteuer und 
h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er- 
hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der Stener- 
pflicht. 
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