Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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7. Die von Militärgerichten des XII. (1. K. S.) Armeekorps zu Ge— 
fängnis verurteilten Militärpersonen werden in den Fällen des § 15 Absatz 3 
des Militärstrafgesetzbuchs 
in die Strafanstalt Bautzen, 
die von den Militärgerichten des XIX. (2. K. S.) Armeekorps oder anderen 
deutschen Militärgerichten verurteilten Militärpersonen in den gleichen Fällen 
in die Strafanstalt Zwickau 
eingeliefert, 
gehören jedoch diese Personen dem römisch-katholischen oder dem griechisch- 
katholischen Bekenntnisse an, 
in die Strafanstalt Bautzen, 
und wenn sie israelitischen Glaubens find, 
in die Strafanstalt Hoheneck. 
Dresden, am 6. Juni 1916. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz und des Kriegs. 
Graf BVitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel. v. Wilsdorf, 
Dilßner. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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