— 87 —
8 1. In den Kalenderjahren, in denen das Osterfest auf den 1. Sonntag nach
dem 3. April (4. bis 10. April) fällt, findet die Feier des Frühjahrsbußtags
Mittwoch vor dem Sonntag Reminiscere
statt.
In den übrigen Jahren bewendet es bei der Vorschrift in § 1 des Kirchen-
gesetzes, die Feier der Bußtage in der evangelisch-lutherischen Landeskirche be-
treffend, vom 12. April 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 123).
82. Die für die Feier der Bußtage bestehenden kirchlichen Vorschriften und
Einrichtungen werden durch die hiernach für einzelne Jahre angeordnete Verlegung
des Frühjahrsbußtags nicht berührt.
Dresden, am 13. August 1917.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. Beck. Graf Vitzthum.
v. Seydewitz. Dr. Nagel.
(Siegel)
Knüpfer.
Nr. 49. Verordnung,
die Einberufung der zehnten ordentlichen evangelisch-lutherischen
Landessynode betreffend;
vom 18. August 1917.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
Die zehnte ordentliche Landessynode wird in Abweichung von den Bestim—
mungen in § 33 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-
lutherische Kirche des Königreichs Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Oktober 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 413 flg.) und in Abänderung der Verordnung,
die Einberufung der zehnten ordentlichen evangelisch-lutherischen Landessynode be-
treffend, vom 30. September 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 255) erst nach Beendigung des
Kriegs, spätestens aber im Jahre 1919, einberufen.