Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Die in § 1 Absatz 3 genannte Landeszentralbehörde ist für die in § 1 Absatz 1 
erwähnten Fortbildungs= oder Fachschulen das Ministerium des Innern, für den 
in § 1 Absatz 2 erwähnten Privatunterricht das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts. 
2. 
Die Zurücknahme der Erlaubnis erfolgt durch die Behäörde, die für ihre 
Erteilung zuständig ist. 
3. 
Der nach Ziffer 1 und 2 von dem Ministerium des Innern erteilte Bescheid, 
durch den die Erlaubnis versagt oder unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen 
wird, ist endgültig. 
Gegen den nach Ziffer 1 und 2 von der unteren Verwaltungsbehörde ge- 
meinsam mit dem Bezirksschulinspektor erteilten Bescheid, durch den die Erlaubnis 
versagt oder unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen wird, findet binnen 
2 Wochen die bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringende Beschwerde an 
das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts statt, das endgültig entscheidet. 
4. 
Für die hier vorgesehene Entschließung sind die in Ziffer 1 Absatz 1 und 2 
genannten Behörden zuständig. 
5. 
Die in dem sächsischen Gesetz, gewerbliche Schulen betreffend, vom 3. April 1880 
— G.= u. V.-Bl. S. 50 — getroffenen weitergehenden Beschränkungen bleiben in 
Kraft. 
Dresden, den 15. September 1917. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
Für den Minister: Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schmaltz. 
Kuhnert. 
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Zu § 4. 
Zu § 5. 
Zu S6. 
Zu § 7.
	        
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