Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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tümlichen Büchereien zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einjähriger 
ergänzender Fachausbildung in diesem Dienste erbringen. 
§ 6. UÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Gegen 
seine Entscheidung kann Berufung bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts eingelegt werden. 
Die zugelassenen Bewerber haben vor der Prüfung an die Kasse des Prüfungs- 
amts eine Prüfungsgebühr von 40 K zu entrichten. 
§ 7. Die Prüfung zerfällt in die schriftliche Prüfung, die mündliche 
Prüfung und die praktische Ausleihübung und soll feststellen, ob der Be- 
werber die für den praktischen Dienstbetrieb erforderlichen Kenntnisse und Fertig- 
keiten und die nötige literarische Ausbildung besitzt. 
In der schriftlichen Prüfung sind zwei Hausarbeiten sowie mehrere 
Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. 
§ 8. Für die erste Hausarbeit wird dem Prüfling eine größere literarische 
Aufgabe aus dem Geschäftsbetriebe der volkstümlichen Bücherei gestellt, die nach 
den näheren Bestimmungen des Prüfungsausschusses zu bearbeiten ist (zum Beispiel 
eine Bücherzusammenstellung aus dem Interessenkreise der Leserschaft der volks- 
tümlichen Bücherei anläßlich eines geschichtlichen Gedenktages oder einer gewerb- 
lichen Ausstellung usw.). » 
Die Aufgabe der zweiten Hausarbeit wird aus der schönen Literatur 
entnommen und soll vornehmlich in der Beschreibung und Beurteilung mehrerer 
Werke der unterhaltenden Literatur bestehen. 
Die erste Aufgabe wird drei Monate, die zweite zwei Monate vor dem Zeit— 
punkte der mündlichen Prüfung gestellt. Beide Arbeiten sind einen Monat vor 
diesem Zeitpunkte abzuliefern und müssen am Schlusse neben dem Verzeichnisse 
der benutzten Literatur die schriftliche Versicherung des Prüflings enthalten, daß 
er die Arbeit in jeder Beziehung selbständig ohne Hilfe Dritter angefertigt und 
dazu keine andere als die angegebene Literatur benutzt hat. 
§ 9. Unter Aufsicht sind anzufertigen 
1. eine Bücherzusammenstellung bei einem gegebenen Bestande und nach einem 
bestimmten Wunsche eines Lesers; 
2. mehrere kurze Schriftstücke aus dem Verkehre der volkstümlichen Bücherei 
mit Behörden, Lesern und Lieferanten und 
die Aufnahme von mindestens 10 Werken für den alphabetischen Zettelkatalog 
nach der „Instruktion für die alphabetischen Kataloge der preußischen Bi- 
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