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tümlichen Büchereien zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einjähriger
ergänzender Fachausbildung in diesem Dienste erbringen.
§ 6. UÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Gegen
seine Entscheidung kann Berufung bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts eingelegt werden.
Die zugelassenen Bewerber haben vor der Prüfung an die Kasse des Prüfungs-
amts eine Prüfungsgebühr von 40 K zu entrichten.
§ 7. Die Prüfung zerfällt in die schriftliche Prüfung, die mündliche
Prüfung und die praktische Ausleihübung und soll feststellen, ob der Be-
werber die für den praktischen Dienstbetrieb erforderlichen Kenntnisse und Fertig-
keiten und die nötige literarische Ausbildung besitzt.
In der schriftlichen Prüfung sind zwei Hausarbeiten sowie mehrere
Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen.
§ 8. Für die erste Hausarbeit wird dem Prüfling eine größere literarische
Aufgabe aus dem Geschäftsbetriebe der volkstümlichen Bücherei gestellt, die nach
den näheren Bestimmungen des Prüfungsausschusses zu bearbeiten ist (zum Beispiel
eine Bücherzusammenstellung aus dem Interessenkreise der Leserschaft der volks-
tümlichen Bücherei anläßlich eines geschichtlichen Gedenktages oder einer gewerb-
lichen Ausstellung usw.). »
Die Aufgabe der zweiten Hausarbeit wird aus der schönen Literatur
entnommen und soll vornehmlich in der Beschreibung und Beurteilung mehrerer
Werke der unterhaltenden Literatur bestehen.
Die erste Aufgabe wird drei Monate, die zweite zwei Monate vor dem Zeit—
punkte der mündlichen Prüfung gestellt. Beide Arbeiten sind einen Monat vor
diesem Zeitpunkte abzuliefern und müssen am Schlusse neben dem Verzeichnisse
der benutzten Literatur die schriftliche Versicherung des Prüflings enthalten, daß
er die Arbeit in jeder Beziehung selbständig ohne Hilfe Dritter angefertigt und
dazu keine andere als die angegebene Literatur benutzt hat.
§ 9. Unter Aufsicht sind anzufertigen
1. eine Bücherzusammenstellung bei einem gegebenen Bestande und nach einem
bestimmten Wunsche eines Lesers;
2. mehrere kurze Schriftstücke aus dem Verkehre der volkstümlichen Bücherei
mit Behörden, Lesern und Lieferanten und
die Aufnahme von mindestens 10 Werken für den alphabetischen Zettelkatalog
nach der „Instruktion für die alphabetischen Kataloge der preußischen Bi-
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