Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 118 — 
Vordruck J. 
(Grünes Papier.) 
Impfschein 
(Wiederimpfung) 
Impfliste VNr. 
Jmpfbezirk.................·......................................................... 
geborenden........................ 19..,wurdeam.............................. 19.. 
zum . . . . . . . . . . . . ... Male . . . . .. . -........ Erfolg wiedergeimpft. 
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. 
.................... am19 
Bemerkung: Die Vordrucke sind bei der Ausfertigung von dem betreffenden Arzte mit seiner Namens- 
unterschrift und seiner Eigenschaft als „Arzt“ bzw. „Impfarzt“ zu versehen. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und' zu Zeiten, die vorher bekannt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Ge- 
burtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer 
öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, 
innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurück- 
legen. Ist die Impfung nach dem Urteil des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im 
nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage 
nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher 
Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben 
Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Zur genauen Beachtungl! 
Mit der Aushändigung des Impfscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken nicht aufhören. 
Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden: 
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impfpocken bei der Reinigung des Impflings, 
3. jede Verletzung durch Kratzen oder Stoßen der Impfpocken, 
4. jeder Versuch, die Schorfe der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger Vernarbung 
der Impfstelle von selber abfallen, 
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen Fällen ist der 
Impfarzt hinzuzuziehen.) 
Bemerkung. 
Der grüne Vordruck I kommt für alle Wiederimpfungen (§ 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes) zur 
Anwendung, durch die der gesetzlichen Pflicht genügt ist. 
Im übrigen ist zu unterscheiden: 
1. war die Impfung beim ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen den Worten „zum 
........ Male«dasWort»ersten«oder»zweiten«undzwischendenWorten»Male........ 
Erfolg“ das Wort „mit“ einzuschalten; 
2. ist die Impfung zum dritten Male (8 3 des Impfgesetzes) wiederholt worden, so ist zwischen 
den Worten „zum . . . . . . . . Male“ das Wort „dritten“ und zwischen den Worten „Male 
........ Erfolg“, je nachdem die Impfung erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit“ 
oder das Wort „ohne“ einzuschalten.
	        
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