Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nr. 64. Landtagsabschied 
für die 36. ordentliche Ständeversammlung der Jahre 
1915, 1916 und 1917; 
vom 17. Oktober 1917. 
WI# Friedrich August, von GO # Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde ein- 
berufenen sechsunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der 
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen 
und Erklärungen in bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Land- 
tags in folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind sie zum Teil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 
durch das Gesetz vom 7. Dezember 1915, 
2. wegen des Provinzialstatutes über die katholischen Kirchgemeinden in der 
Oberlausitz durch entsprechende Bekanntmachung vom 20. Dezember 1915, 
3. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden durch die der Ständischen Schrift vom 9. Dezember 1915 entsprechend 
erlassene Bekanntmachung vom 24. Dezember 1915, 
4. wegen der Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 1. Juli 1910 durch das Gesetz vom 25. März 1916, 
5. wegen der weiteren Abänderung des die Entschädigung für an Gehirn-Rücken- 
marksentzündung beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für 
an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 
1900 durch das Gesetz vom 12. April 1916,
	        
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