Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nr. 69. Gesetz 
über den Haushalt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens; 
vom 30. Oktober 1917. 
W#, Friedrich August, von GOT E Gnaden önig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. (1) Der Haushalt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens wird getrennt 
von dem allgemeinen Staatshaushalt nach einem mit den Ständen besonders zu 
verabschiedenden Voranschlage der Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsplan) für 
je zwei Jahre (Verfassungsurkunde § 98) geführt. 
(„:) Der erste Haushaltsplan wird für die Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 
31. Dezember 1917 aufgestellt. 
8§ 2. Auf die Einrichtung des Haushaltsplanes und die Führung des Haushalts 
des staatlichen Elektrizitätsunternehmens sowie auf die darüber abzulegenden Rech- 
nungen ist das Gesetz, den Staatshaushalt betreffend, vom 1. Juli 1904 (G.= u. 
V.-Bl. S. 286 flg.) entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas 
anderes bestimmt wird. 
8 3. Das Dekret, mit dem der Hauszhaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunter- 
nehmens den Ständen vorgelegt wird, hat die Gegenzeichnung des Finanzministers 
zu tragen. 
§s 4. Der Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens enthält einen 
ordentlichen und einen außerordentlichen Haushaltsplan. Die Haushaltspläne sind 
nach Titeln aufzustellen. 
§ 5. Die Mittel zur Deckung der in den außerordentlichen Haushaltsplan auf- 
zunehmenden einmaligen Ausgaben sind, soweit sie nicht der Erneuerungsrücklage 
(§ 7) oder der allgemeinen Rücklage (§ 8) entnommen werden, im Wege besonderer, 
von den allgemeinen Staatsanleihen getrennter Anleihen, durch Aufnahme von 
Darlehen oder durch Vorschüsse aus dem allgemeinen Staatsvermögen aufzubringen. 
Dasselbe gilt von etwa auftretenden Fehlbeträgen des ordentlichen Haushalts. 
§ 6. (1) Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken oder anderen Teilen 
des Stammvermögens des Elektrizitätsunternehmens sowie aus der Ablösung von 
mit Grundstücken des Elektrizitätsunternehmens verbundenen Rechten sind als 
außerordentliche Einnahmen des Elektrizitätsunternehmens zu behandeln. Nur
	        
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