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Nr. 69. Gesetz
über den Haushalt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens;
vom 30. Oktober 1917.
W#, Friedrich August, von GOT E Gnaden önig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. (1) Der Haushalt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens wird getrennt
von dem allgemeinen Staatshaushalt nach einem mit den Ständen besonders zu
verabschiedenden Voranschlage der Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsplan) für
je zwei Jahre (Verfassungsurkunde § 98) geführt.
(„:) Der erste Haushaltsplan wird für die Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum
31. Dezember 1917 aufgestellt.
8§ 2. Auf die Einrichtung des Haushaltsplanes und die Führung des Haushalts
des staatlichen Elektrizitätsunternehmens sowie auf die darüber abzulegenden Rech-
nungen ist das Gesetz, den Staatshaushalt betreffend, vom 1. Juli 1904 (G.= u.
V.-Bl. S. 286 flg.) entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas
anderes bestimmt wird.
8 3. Das Dekret, mit dem der Hauszhaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunter-
nehmens den Ständen vorgelegt wird, hat die Gegenzeichnung des Finanzministers
zu tragen.
§s 4. Der Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens enthält einen
ordentlichen und einen außerordentlichen Haushaltsplan. Die Haushaltspläne sind
nach Titeln aufzustellen.
§ 5. Die Mittel zur Deckung der in den außerordentlichen Haushaltsplan auf-
zunehmenden einmaligen Ausgaben sind, soweit sie nicht der Erneuerungsrücklage
(§ 7) oder der allgemeinen Rücklage (§ 8) entnommen werden, im Wege besonderer,
von den allgemeinen Staatsanleihen getrennter Anleihen, durch Aufnahme von
Darlehen oder durch Vorschüsse aus dem allgemeinen Staatsvermögen aufzubringen.
Dasselbe gilt von etwa auftretenden Fehlbeträgen des ordentlichen Haushalts.
§ 6. (1) Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken oder anderen Teilen
des Stammvermögens des Elektrizitätsunternehmens sowie aus der Ablösung von
mit Grundstücken des Elektrizitätsunternehmens verbundenen Rechten sind als
außerordentliche Einnahmen des Elektrizitätsunternehmens zu behandeln. Nur