Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 149 — 
des Gesetzes über die Aufnahme einer Staatsanleihe vom 4. Dezember 1914 
(G.= u. V.-Bl. S. 493). 
§ 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden das Finanzministerium und 
der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. November 1917. 
Friedrich August. 
(Siegel) v. Seydewitz. 
  
Nr. 71. Gesetz 
über die anderweite Gewährung einer außerordentlichen Aufwands- 
entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; 
vom 24. Oktober 1917. 
WIn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der anderweiten Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädi— 
gung an die Mitglieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 
Die nach 81 des Gesetzes vom 28. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 198) den 
daselbst bezeichneten Mitgliedern der Ständeversammlung am Tage der Schließung 
des Landtages zu zahlende Aufwandsentschädigung wird auf den Betrag von 
750 K, für die in Dresden wesentlich wohnenden Mitglieder auf den Betrag von 
375 K, erhöht. 
Die Mitglieder der beiden außerordentlichen Deputationen, die von der 
II. Kammer der Ständeversammlung zur Vorberatung des Gesetzentwurfs über 
das staatliche Kohlenbergbaurecht (Königliches Dekret Nr. 42) und der Anträge 
Castan und Genossen (Drucksachen der II. Kammer Nr. 8 und 373), Bär und 
Genossen (Drucksachen Nr. 385 und 386) und Hettner, Dr. Niethammer, Nitzschke 
und Genossen (Drucksache Nr. 388) gewählt worden sind, beziehen außerdem 
eine am Tage der Schließung des Landtags zu zahlende Aufwandsentschädigung 
von 150 .K, soweit sie in Dresden wesentlich wohnen, von 75 4. 
1917. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.