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sie sich am 5. Dezember auf der Fahrt, so erhalten sie die Zählpapiere von der Ge-
meinde, in der sie zuerst zu einem mindestens sechsstündigen Aufenthalt eintreffen.
Reicht bei größeren Anstalten für die Eintragungen eine Haushaltungsliste nicht
aus, so sind nach Bedarf weitere Haushaltungslisten zu verwenden, die mit a, b, e
usw. zu bezeichnen sind.
7. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichnis auf den Innen-
seiten der Haushaltungsliste, die der aus ihrer Haushaltung vorübergehend Abwesen-
den auf der Rückseite der Haushaltungsliste. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge
sind die in der Liste gegebenen Vorschriften sowie die Probeeinträge zu beachten.
8. Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 5. Dezember auszufüllen und
durch die Haushaltungsvorstände und die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von
Anstalten oder deren Vertreter durch Unterschrift zu bescheinigen.
9. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten
durch die Zähler (§ 6) auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden
Erkundigungen.
10. Die Austeilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und
Anstalten erfolgt am 3. und 4. Dezember und muß am 4. Dezember beendet sein.
Die Wiedereinsammlung beginnt am 5. Dezember mittags und ist möglichst überall
am 6. Dezember zu beendigen.
11. Die Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die
einzelnen Zählbezirke (§ 5) in sicherstellender Weise zu kontrollieren.
II. Obliegenheiten der Behörden.
*s 4. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte,
in denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der
Volkszählung in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen.
2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätestens bis 28. November durch die
Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte, in denen die Revidierte
Städteordnung eingeführt ist, mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis
der Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht
genommene Mitwirkung der Ortseinwohner als auch auf die Wichtigkeit der Volks-
zählung hinzuweisen.
3. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend
Haushaltungslisten (M,
Kontrollisten (8),
Gemeindebogen (0),