Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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sie sich am 5. Dezember auf der Fahrt, so erhalten sie die Zählpapiere von der Ge- 
meinde, in der sie zuerst zu einem mindestens sechsstündigen Aufenthalt eintreffen. 
Reicht bei größeren Anstalten für die Eintragungen eine Haushaltungsliste nicht 
aus, so sind nach Bedarf weitere Haushaltungslisten zu verwenden, die mit a, b, e 
usw. zu bezeichnen sind. 
7. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichnis auf den Innen- 
seiten der Haushaltungsliste, die der aus ihrer Haushaltung vorübergehend Abwesen- 
den auf der Rückseite der Haushaltungsliste. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge 
sind die in der Liste gegebenen Vorschriften sowie die Probeeinträge zu beachten. 
8. Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 5. Dezember auszufüllen und 
durch die Haushaltungsvorstände und die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von 
Anstalten oder deren Vertreter durch Unterschrift zu bescheinigen. 
9. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten 
durch die Zähler (§ 6) auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden 
Erkundigungen. 
10. Die Austeilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und 
Anstalten erfolgt am 3. und 4. Dezember und muß am 4. Dezember beendet sein. 
Die Wiedereinsammlung beginnt am 5. Dezember mittags und ist möglichst überall 
am 6. Dezember zu beendigen. 
11. Die Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die 
einzelnen Zählbezirke (§ 5) in sicherstellender Weise zu kontrollieren. 
II. Obliegenheiten der Behörden. 
*s 4. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, 
in denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der 
Volkszählung in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätestens bis 28. November durch die 
Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte, in denen die Revidierte 
Städteordnung eingeführt ist, mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis 
der Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht 
genommene Mitwirkung der Ortseinwohner als auch auf die Wichtigkeit der Volks- 
zählung hinzuweisen. 
3. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend 
Haushaltungslisten (M, 
Kontrollisten (8), 
Gemeindebogen (0),
	        
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