Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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zu ziehen. Die Wahl ist auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Be- 
fähigung dafür bürgen, daß sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung 
gemäß ausführen werden. 
In größeren Städten können auch die Hauswirte zur Verteilung und Einsamm- 
lung der Zählpapiere für ihr eigenes Grundstück veranlaßt werden. 
3. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler 
ist spätestens bis zum 30. November zu beenden. 
4. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß die Zähler sich mit ihren 
Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben ihnen spätestens bis zum 
2. Dezember die Zählpapiere, zwei Stück der Kontrolliste (B) und die für den Zähl- 
bezirk ungefähr nötige Zahl von Haushaltungslisten (A) zuzustellen. 
5. Auf mindestens einer Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm über- 
wiesenen Zählbezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer Wohn- 
stätte kein Zweifel entstehen kann. 
6. Die Haushaltungslisten für die militärischen Anstalten sind an die der be- 
treffenden Anstalt vorstehenden Militärbehörde abzugeben, welche die nötigen Anord- 
nungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten sowie der Kontrollisten durch die 
Zähler an die Gemeindebehörde soll bis zum Abend des 6. Dezember erfolgen. 
8. Erstattet ein Zähler die Anzeige, daß ein Haushaltungsvorstand sich weigert, 
die vorgeschriebenen Eintragungen in die Haushaltungsliste zu machen oder wissent- 
lich wahrheitswidrige Angaben einträgt, so ist, falls gütliche Einwirkung auf den 
Haushaltungsvorstand ohne Erfolg bleibt, gemäß § 11 der Bundesratsverordnung 
vom 18. Oktober 1917, dessen Inhalt auf der ersten Seite der Haushaltungsliste 
wiedergegeben ist, Strafanzeige zu erstatten. 
§ 7. 1. Der Gemeindebehörde liegt es ob, das von dem Zähler zurückgelieferte 
Zählungsmaterial alsbald einer Prüfung zu unterwerfen und etwaige Mängel zu 
beseitigen, soweit nötig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen 
mündlich einzuziehender Erkundigungen. Ergibt sich nachträglich das Vorhanden= 
sein von Häusern und Haushaltungen, die in der Kontrolliste des Zählers fehlen, 
so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die erforderlichen Haus- 
haltungslisten noch auszufertigen. 
2. Nachdem das Material der Zählbezirke geprüft und, soweit möglich, ergänzt 
und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler mit den Haushaltungslisten ver- 
glichen und richtiggestellt sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen.
	        
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