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5. der Zusammensetzung, der Eigenschaften und des Gebrauchs der bei den
Eichungen zu benutzenden Meßwerkzeuge und Geräte.
Die Prüfung hat sich ferner zu erstrecken
6. auf die erforderliche Fertigkeit in der Handhabung der Eichgeräte und in den
bei der Berichtigung zu eichender Meßgeräte vorkommenden Arbeiten,
7. auf die Gewandtheit in der Abfassung einfacher Berichte.
§ 8. () Für die technische Durchführung der Neueichung und der Prü—
fung ohne Stempelung ist die von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission
auf Grund des § 19 der Maß= und Gewichtsordnung erlassenen Eichordnung vom
8. November 1911 (R.-G.-B. S. 960) nebst Ausführungs-Bestimmungen (Instruk-
tionen) vom 27. November 1911 und für die hierbei zu erhebenden Gebühren die
vom Bundesrat auf Grund des § 16 der Maß= und Gewichtsordnung beschlossene
Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (R.-G-Bl. S. 1074) maßgebend.
(2) Der Neueichung unterliegen auch bereits geeichte Meßgeräte, wenn sie in
wesentlichen Teilen ausgebessert oder erneuert wurden.
(3) Hinsichtlich der für Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des
eichpflichtigen Verkehrs zu berechnenden Gebühren ist der im Bundesrate
vereinbarten durch Verordnung vom 28. August 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 443) be-
kanntgemachten Gebührenordnung nachzugehen.
§ 9. (1) Um den Beteiligten die Erfüllung der aus §11 der Maß= und
Gewichtsordnung sich ergebenden Pflicht, ihre Meßgeräte nacheichen zu lassen,
zu erleichtern und die Durchführung der Nacheichung sicherzustellen, werden in
zweijährigen Fristen wiederkehrende örtliche Nacheichungen vorgenommen.
Zu diesem Zwecke stellt jedes Haupteichamt alljährlich einen Arbeitsplan für die
in dem in Betracht kommenden Teile des Regierungsbezirkes vorzunehmenden
Nacheichungen auf und legt ihn dem Obereichungsamte bis spätestens zum 1. De-
zember vor.
(i) Hat das Obereichungsamt gegen die Nacheichungspläne keine Bedenken
zu erheben, so werden sie von ihm in der Sächsischen Staatszeitung und, soweit
erforderlich, auch in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht.
(s) Etwa notwendig werdende Abweichungen von dem Nacheichungsplane be-
dürfen der Genehmigung des Obereichungsamtes.
§ 10. Die Behörden der Maß= und Gewichtspolizei sind verpflichtet, die
Durchführung der Nacheichung zu fördern. Zu diesem Zwecke haben sie insbe-
sondere