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1. ein namentliches Verzeichnis der Besitzer von im öffentlichen Verkehre ver—
wendeten und der Nacheichung unterliegenden Meßgeräten zu führen, vor
Beginn der Nacheichung zu berichtigen und zu vervollständigen und dem
Eichbeamten bei seinem Eintreffen im Nacheichungsorte in Abschrift zu
übergeben.
In dieses Verzeichnis (Eichliste) sind gemäß § 84 der Landgemeinde-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl.
S. 280) auch die in einem selbständigen Gutsbezirke wohnenden Personen
aufzunehmen, die Meßgeräte der gleichen Art im öffentlichen Verkehre
verwenden;
2. zur Ausführung der Nacheichung, soweit sie nicht in einem Eichamte erfolgt,
geeignete, insbesondere hinreichend große und helle, in der kälteren Jahres-
zeit auch geheizte Räumlichkeiten bereit zu stellen;
3. die Tage und Stunden sowie die Räume öffentlich bekannt zu machen, die
zur Vornahme der Nacheichung bestimmt sind;
4. einen Beamten abzuordnen, dem die Unterstützung der Eichbeamten mit Aus-
künften und bei Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt.
D 11. (#1) Jeder, der eichpflichtige Längenmaße, Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge
für Flüssigkeiten, Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, Gewichte
und Wagen, mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 bezeichneten, im öffentlichen Ver-
kehre verwendet, hat sie in der Zeit, die für die Nacheichung am Orte festgesetzt
ist, an der Nacheichungsstelle dem Eichbeamten zur Prüfung vorzulegen. Damit
die Nacheichung in der dafür bestimmten Zeit auch ausgeführt werden kann, ist
jedem Beteiligten von der Gemeindebehörde bekannt zu geben, zu welcher Zeit er
an der Nacheichungsstelle zu erscheinen hat.
() Bandmaße von mehr als 2 m Länge und Kluppmaße von 0,5 m und
weniger Länge, Präzisionsmeßgeräte, Goldmünzgewichte und Getreideprober brauchen
nicht vorgelegt zu werden. Sie sind vor Ablauf der zweijährigen Frist einem zu
ihrer Eichung befugten Eichamte vorzulegen.
(63) Für Wagen, die für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber
bestimmt sind, und für festgelagerte Wagen ist die Nacheichung vor Ablauf der
dreijährigen Frist bei dem Haupteichamte zu beantragen.
()) Die Nacheichung der Bierfässer sowie der Fässer für Wein und Obstwein
erfolgt in der Form der Neueichung in den hierzu befugten Eichämtern oder in
den Brauereien usw., soweit die Vornahme der Eichungen in diesen von der Auf-
sichtsbehörde genehmigt ist.