Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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1. ein namentliches Verzeichnis der Besitzer von im öffentlichen Verkehre ver— 
wendeten und der Nacheichung unterliegenden Meßgeräten zu führen, vor 
Beginn der Nacheichung zu berichtigen und zu vervollständigen und dem 
Eichbeamten bei seinem Eintreffen im Nacheichungsorte in Abschrift zu 
übergeben. 
In dieses Verzeichnis (Eichliste) sind gemäß § 84 der Landgemeinde- 
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. 
S. 280) auch die in einem selbständigen Gutsbezirke wohnenden Personen 
aufzunehmen, die Meßgeräte der gleichen Art im öffentlichen Verkehre 
verwenden; 
2. zur Ausführung der Nacheichung, soweit sie nicht in einem Eichamte erfolgt, 
geeignete, insbesondere hinreichend große und helle, in der kälteren Jahres- 
zeit auch geheizte Räumlichkeiten bereit zu stellen; 
3. die Tage und Stunden sowie die Räume öffentlich bekannt zu machen, die 
zur Vornahme der Nacheichung bestimmt sind; 
4. einen Beamten abzuordnen, dem die Unterstützung der Eichbeamten mit Aus- 
künften und bei Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt. 
D 11. (#1) Jeder, der eichpflichtige Längenmaße, Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge 
für Flüssigkeiten, Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, Gewichte 
und Wagen, mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 bezeichneten, im öffentlichen Ver- 
kehre verwendet, hat sie in der Zeit, die für die Nacheichung am Orte festgesetzt 
ist, an der Nacheichungsstelle dem Eichbeamten zur Prüfung vorzulegen. Damit 
die Nacheichung in der dafür bestimmten Zeit auch ausgeführt werden kann, ist 
jedem Beteiligten von der Gemeindebehörde bekannt zu geben, zu welcher Zeit er 
an der Nacheichungsstelle zu erscheinen hat. 
() Bandmaße von mehr als 2 m Länge und Kluppmaße von 0,5 m und 
weniger Länge, Präzisionsmeßgeräte, Goldmünzgewichte und Getreideprober brauchen 
nicht vorgelegt zu werden. Sie sind vor Ablauf der zweijährigen Frist einem zu 
ihrer Eichung befugten Eichamte vorzulegen. 
(63) Für Wagen, die für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber 
bestimmt sind, und für festgelagerte Wagen ist die Nacheichung vor Ablauf der 
dreijährigen Frist bei dem Haupteichamte zu beantragen. 
()) Die Nacheichung der Bierfässer sowie der Fässer für Wein und Obstwein 
erfolgt in der Form der Neueichung in den hierzu befugten Eichämtern oder in 
den Brauereien usw., soweit die Vornahme der Eichungen in diesen von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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