Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Für die Nacheichung mit anschließender Berichtigung von Gewichten, für die 
Nacheichung der Fässer, der festgelagerten Wagen, der Wagen von 3000 kg Trag- 
kraft und darüber, der selbsttätigen Wagen, der Wagen zum Eisenbahngebrauche 
für Reisegepäck und Stückgüter, der Wagen zum Postgebrauche für Postpakete ohne 
angegebenen Wert, sowie der Getreideprober sind die Gebühren der Neueichung 
nach den Bestimmungen der Eichgebührenordnung zu erheben. Bei den zu Ge- 
treideprobern gehörigen Wagen und Gewichten bewendet es dagegen bei den oben- 
stehenden Sätzen. 
Muß sich der Eichbeamte bei der planmäßigen Nacheichung, um die Amts- 
handlung zu erledigen, an den Gebrauchsort des Meßgerätes begeben, so wird von 
dem Besitzer des Meßgerätes eine Sondergebühr von 1.X (Ganggebühr) erhoben. 
Auch hat der Besitzer des Meßgerätes auf Ersuchen des Eichbeamten für die Be- 
förderung der etwa nötigen Eichgeräte (Normalgewichte) zu sorgen. Entspricht er 
diesem Ersuchen nicht, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten der Beförderung 
zu tragen. 
Bei Nacheichungen außerhalb der Amtsstelle, die nicht im Zusammenhange 
mit der planmäßigen Nacheichung vorgenommen werden können, sind die Bestim- 
mungen unter Ziffer 5 bis 8 des §1 erster Abschnitt, allgemeine Bestimmungen 
der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1074), entsprechend 
anzuwenden. Dabei sind die nach Ziffer 5 zu entrichtenden Zuschläge bei Meß- 
geräten, für die besondere Gebührensätze für die Nacheichung festgesetzt sind, nach 
diesen Sätzen zu berechnen. Werden die Meßgeräte mehrerer Antragsteller in zeit- 
lichem Zusammenhange an einer gemeinschaftlichen Nacheichungsstelle abgefertigt, 
so ist der Mindestzuschlag von 5.K für jeden beanspruchten Beamten und für jeden 
angefangenen Tag nicht von jedem einzelnen Antragsteller, sondern von den An- 
tragstellern gemeinschaftlich zu tragen. Wird ein Meßgerät nicht an der gemein- 
schaftlichen Nacheichungsstelle, sondern am Gebrauchsorte geprüft, so gelten außerdem 
die Bestimmungen über die Ganggebühr. Die weiterhin nach Ziffer 7 der Eich- 
gebührenordnung zu berechnenden Beförderungskosten und Fuhrkosten sind ebenfalls 
angemessen zu verteilen. 
Erstrecken sich solche Nacheichungen auf mehrere Tage, so ist der Mindestbetrag 
an jedem Tag nur von den in Betracht kommenden Zahlungspflichtigen zu erheben. 
Die gesamten Beförderungs= und Fuhrkosten sind auf alle Beteiligten angemessen 
zu verteilen. 
 
	        
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