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Tr. HKoltenpflichtige Sache. Feststehender Betrag
*
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4. Anleihegenehmigungen, Genehmigungen zur Ausgabe von Teilschuldverschrei-
bungen und Vorzugsaktien sowie zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw.
1) Genehmigung gemäß § 795 B. G.-B. zur Inverkehrsetzung von
Inhaberpepieren bis zum Neunwerte solcher Papiere bis zu 1000 000.#
für jede angefangenen 100 00 2 100 —
für jede weiteren angefangenen 100000% Nennwert bis zu 2000000 75 —
D - 100000 - --300000060—
-- - 100000- - --400000()-50—
weiter für sede angefangenen 1000004 . . 40——
1.-)(d)cnex)1nigungzurUmwandlnngde-Zinsfußesloxuoderfürdas
Restkapital zu zahlenden Jahreszinsen.
() Genehmigungen zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen und Vor-
Zugsa# ien gema3 der Verordnung des Bundesrates vom 8. März 1917
(NoG. Ol. S. 220).
d) Genehmigungen gemäß der Bundesratsverordnung vom 2. November dieselben
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YOU und der Ausführungsbestimmungen hierzu vom gleichen Tage Sähe wie
für die Errichtung von Attiengesellschaften, Kommanditgesellschaften unter a.
auf Aktien und G. m. b. H.,
flir die Erhöhungen des Kapitals der vorgenannten Gesellschaften,
für die Ausgabe von Genußscheinen der Aktiengesellschaften und Kom-
manditgeseilschaften auf Aktien.
Bemerkung zu d.
In den Jällen des Absates I und llI ist der Neunwert der Aktien bezw. der Anteile maß-
gebend. Werden die Aktien zu einem höheren Werte als dem Neunwerte ausgegeben, so ist der höhere
Wert für die Berechnung der Geb#hren anzunehmen.
Bei den Genußscheinen des Absatzes III ist der Berechnung der Geldwert des zu gewährenden
Anspruch= zugrunde zu legen.
Als Geldwert des A#spruchs kann in der Regel der Betrag eingesetzt werden, zu dem die Genußscheine
nalh den Satzungen der Gesellschaft ausgelost bezw. eingelöst werden. Ist ein solcher Betrag nicht ange-
geben, so ist der Wert im einzelnen Falle durch Befragung der zuständigen Handelskammer zu ermitteln.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt
Rudolph.