Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen Tage nicht 
wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannt ist. 
Soweit nicht von den einzelnen Ministerien besondere Ausführungsvorschriften 
erlassen werden, finden die zur Ausführung der Verordnung über Löschungen im 
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Strafregister vom 27. Januar 1916 erlassenen Vorschriften auch auf die vorliegende 
Verordnung sinngemäße Anwendung. 
Dresden, den 27. Januar 1917. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 
des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Krieges. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Schube. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Sehne in Dresden. 
1917. 2
	        
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