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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1917.
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Inbalt: Nr. 7. Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 6. Juni 1870 in der Fassung vom 30. Mai 1908 betr. S. 11. — Nr. 8.
Verordnung ülber das Schlachten. S. 12. — Nr. 9. Verordnung, betr. Anderung
der Pferde-Aushebungs-Vorschrift. S. 13. — Nr. 10. Verordnung, die Gewährung
von Teuerungszulagen an Geistliche und Hilfsgeistliche betr. S. 13.
Nr. 7. Verordnung,
die weitere Ausführung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 in der Fassung vom 30. Mai 1908 betreffend;
vom 1. Januar 1917.
Art. I.
§5 der Verordnung, die weitere Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betreffend, vom 15. Juni 1876 (G.= u.
V.-Bl. S. 268) erhält für den in Art. II bezeichneten Zeitraum folgende Fassung.
1. Der Tarifsatz, nach welchem die für die Verpflegung eines arbeits-
unfähigen Hilfsbedürftigen entstandenen Kosten einem sächsischen Armen-
verbande von einem anderen sächsischen Armenverbande zu erstatten sind,
beträgt für jeden Tag der Verpflegung
a) einer Person über 14 Jahren 90 3,
b) einer Person von 14 Jahren und darunter 60 Z.
Dieser Satz erhöht sich, wenn und solange der Verpflegte (gleichviel ob
innerhalb oder außerhalb eines Krankenhauses oder einer Armenanstalt)
mit ärztlicher Hilfe und Krankenpflege hat versehen werden müssen,
xc) bei Personen über 14 Jahren auf 1./2 50 .8,
d) bei Personen von 14 Jahren und darunter auf 90 Z.
Besondere Berechnung nachweisbaren außerordentlichen Mehraufwands
in Verwundungsfällen oder bei besonders schweren und ansteckenden Krank-
Ausgegeben zu Dresden, den 7. Februar 1917. 3