Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

zu erfolgen. Die Anmeldepflichtigen haben sich die Anmeldebogen bei der Anmelde— 
stelle zu beschaffen, die sie von der Reichsdruckerei bezieht. 
§s 4. Die Anmeldestelle hat die gesammelten Anmeldungen dem Statistischen 
Landesamt einzureichen. 
§ 5. Das Statistische Landesamt hat die ihm zugehenden Anmeldungen über- 
sichtlich zusammenzustellen und die Anmeldungen alsdann dem Ministerium des 
Innern zu übermitteln. 
§ 6. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß alle mit der Entgegennahme 
dder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten Personen verpflichtet sind, über die 
aus Anlas, der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegen- 
heit zu beobachten (§ 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1910). 
Dresden, den 5. März 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Buschmann. 
Nr. 15. Verordnung 
über den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Familienanwartschaften; 
vom 15. März 1917. 
II · « ». 
WOR- Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen auf Grund von 88 der Verfassungsurkunde, was folgt: 
8 1. Zum Zwecke des Erwerbs von Kriegsanleihe des Deutschen Reichs (Schuld- 
verschreibungen oder Schatzanweisungen) für die Anwartschaft kann ein anwart- 
schaftliches Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet 
werden. Solchenfalls genügt die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde; der Vor- 
schrift im § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900, 
G.= u. V.-Bl. S. 458, ist nachzugehen. 
Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; sie 
kann auch nachträglich erfolgen. 
§ 2. Die Entscheidung der Anwartschaftsbehörde ist unanfechtbar. Gebühren 
werden dafür nicht erhoben.
	        
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