zu erfolgen. Die Anmeldepflichtigen haben sich die Anmeldebogen bei der Anmelde—
stelle zu beschaffen, die sie von der Reichsdruckerei bezieht.
§s 4. Die Anmeldestelle hat die gesammelten Anmeldungen dem Statistischen
Landesamt einzureichen.
§ 5. Das Statistische Landesamt hat die ihm zugehenden Anmeldungen über-
sichtlich zusammenzustellen und die Anmeldungen alsdann dem Ministerium des
Innern zu übermitteln.
§ 6. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß alle mit der Entgegennahme
dder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten Personen verpflichtet sind, über die
aus Anlas, der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegen-
heit zu beobachten (§ 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1910).
Dresden, den 5. März 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Buschmann.
Nr. 15. Verordnung
über den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Familienanwartschaften;
vom 15. März 1917.
II · « ».
WOR- Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen auf Grund von 88 der Verfassungsurkunde, was folgt:
8 1. Zum Zwecke des Erwerbs von Kriegsanleihe des Deutschen Reichs (Schuld-
verschreibungen oder Schatzanweisungen) für die Anwartschaft kann ein anwart-
schaftliches Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet
werden. Solchenfalls genügt die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde; der Vor-
schrift im § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900,
G.= u. V.-Bl. S. 458, ist nachzugehen.
Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; sie
kann auch nachträglich erfolgen.
§ 2. Die Entscheidung der Anwartschaftsbehörde ist unanfechtbar. Gebühren
werden dafür nicht erhoben.