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steuerbescheide beauftragten Behörden die ordnungsmäßige Einstellung des Zuschlags
in die Kriegssteuerlisten nachzuprüfen.
8 2. (1) Der Betrag des festgesetzten Zuschlags wird dem Steuerpflichtigen
neben der auf Grund des Kriegssteuergesetzes geschuldeten Abgabe durch den Kriegs-
steuerbescheid (vorläufigen Kriegssteuerbescheid und endgültigen Kriegssteuerbescheid)
mitgeteilt (§ 2 Satz 1 des Gesetzes vom 9. April 1917).
(2) Sollte die Eintragung des Zuschlags in die Kriegssteuerliste und die Mit-
teilung im Kriegssteuerbescheid unterblieben sein, so hat das Besitzsteueramt nach-
träglich den Zuschlag festzusetzen und dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. In diesen
Mitteilungen sind die Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, daß die im Kriegssteuer-
bescheid enthaltene Belehrung über die Entrichtung der Kriegsabgabe für die Ent-
richtung der Kriegsabgabe einschließlich des Zuschlags gilt. Außerdem haben die
Mitteilungen eine Belehrung über das gegen die Festsetzung des Zuschlags zulässige
Rechtsmittel (§ 5) zu enthalten. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften über
die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde zuzustellen.
8 3. (:) Bei der Erhebung und Verrechnung sind Kriegsabgabe und Zuschlag
als ein einheitlicher Abgabebetrag zu behandeln (§§ 5, 7 des Gesetzes vom 9. April
1917). Demzufolge sind in Spalte 16 (24) der Kriegssteuerliste und in Spalte 4
des Kriegssteuersollbuchs Kriegsabgabe und Zuschlag in einer Summe einzusetzen
(also Kriegsabgabe — etwaiger Zuschlag auf Grund von § 54 Abs. 2 des Besitz-
steuergesetzes —Zuschlag nach dem Gesetze vom 9. April 1917).
() In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind die Vorschriften in § 71 der Besitzsteuer-
Ausführungsbestimmungen und § 24 Abs. 2, 3 der Verordnung zur Vollziehung des
Kriegssteuergesetzes (K. St. V.) sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Der Anspruch auf Ermäßigung oder Inwegfallstellung des Zuschlags
gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 1917 ist nach den Verhältnissen am
Ende des Veranlagungszeitraumes, also nach den Verhältnissen am 31. Dezember
1916 oder an dem nach § 12 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes maßgebenden früheren
Zeitpunkte zu beurteilen. Es sind also, wenn der 31. Dezember 1916 als Stichtag
maßgebend ist, die nach dem 31. Dezember 1916 geborenen Kinder, ebenso Kinder,
die am 31. Dezember 1916 ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr
zu berücksichtigen; anderseits aber sind auch solche Kinder zu berücksichtigen, die
inzwischen, aber nach dem 31. Dezember 1916 gestorben sind.
() Maßgebend ist das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festgestellte
abgerundete Endvermögen (Spalte 8b der Besitzsteuerliste).
(„) Ist das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet worden, so sind nicht