— 51 —
Nr. 29. Gesetz
über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen;
vom 21. Mai 1917.
W3, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ausführung von § 66
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 67 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl.
S. 524), was folgt:
d 1. (1) Gegen den Steuerbescheid und den Feststellungsbescheid (Besitzsteuer-
gesetz § 65) steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation zu. Mit
diesem Rechtsmittel kann der Steuerpflichtige auch einen Bescheid anfechten, durch
den ihm das Ergebnis einer Nachveranlagung (Besitzsteuergesetz § 38 Abs. 3 Satz 2,
§ 45 Satz 2, § 46), einer nachträglichen Veranlagung oder einer Neuveranlagung
(Besitzsteuergesetz § 73) oder die Entscheidung über einen Antrag auf Anderung der
Veranlagung gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitzsteuergesetzes er-
öffnet wird.
(2) Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen,
von der Behändigung des angefochtenen Bescheids an gerechnet, beim Besitzsteuer-
amte schriftlich anzubringen.
8 2. Reklamationen, die für versäumt zu achten sind, werden vom Besitzsteuer-
amte zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen die Beschwerde an die Re-
klamationskommission zu; sie ist innerhalb drei Wochen, von der Eröffnung des Zurück-
weisungsbeschlusses an gerechnet, beim Besitzsteueramt anzubringen.
83. (2) Ein Steuerpflichtiger, der durch Naturereignisse oder andere unabwend-
bare Zufälle verhindert worden ist, die Reklamationsfrist einzuhalten, kann die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren Zufalle wird
es gleichgeachtet, wenn der Steuerpflichtige von einem Bescheide, der ihm nicht per-
sönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer dreiwöchigen Frist beantragt
werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis gehoben ist.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(8) Die Wiedereinsetzung ist beim Besitzsteueramte schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muß die genaue Angabe und Bescheinigung der die Wiedereinsetzung