Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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geteilter Lehrgang als genügend anerkannt werden, wenn die mehreren Schulen 
sich nach einem bestimmten Plan in den Lehrstoff teilen. Die Genehmigung dazu 
ist vor der Teilung beim Ministerium des Innern nachzusuchen. 
Staatlich anerkannt werden nur Krankenpflegeschulen mit wenigstens 100 Kranken- 
betten, zurzeit diejenigen bei dem Carolahause in Dresden, bei den städtischen 
Krankenhäusern in Dresden-Johannstadt, in Zwickau und in Plauen i. V., bei der 
Kinderheilstätte für Neu- und Antonstadt in Dresden, sowie die Krankenpflegeschule 
des Leipziger Albert-Zweigvereins am Stadtkrankenhause St. Georg in Leipzig. 
Die Anerkennung weiterer bleibt vorbehalten. 
II. 
Zus 13 der Vorschriften wird bestimmt: 
Die Prüfung hat sich auch auf die Pflege Geisteskranker sowie auf manuelle 
Massage und Krankengymnastik zu erstrecken. 
Dresden, am 11. Mai 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze. 
  
Nr. 35. Verordnung 
über die gesundheitspolizeiliche Behandlung des Fleisches und der Milch 
von Tieren, die zur Serumlieferung gedient haben; 
  
vom 2. Juni 1917. 
Mit Bezugnahme auf die Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, 
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau usw. vom 27. Januar 1903 (G.= u. 
V.-Bl. S. 75) werden zur Abwendung gesundheitlicher Nachteile, die aus dem Ge- 
nusse des Fleisches und der Milch von Tieren, die zur Serumlieferung gedient 
haben, entstehen können, auf Grund von § 79 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 zum Viehseuchengesetz (R.-G.-Bl. 1912 S.3) 
in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Vorschriften über das Arbeiten und den Ver- 
kehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger — Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 4. Mai 1904 (R.-G.-Bl. S. 159) — die nachstehenden Bestim- 
mungen erlassen.
	        
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