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Stimmen der Wahlberechtigten maßgebend ist, ist das im Jahre 1914, 1915, 1916
oder 1917 versteuerte Einkommen oder Gesamteinkommen zugrunde zu legen, falls
sich bei einer solchen Berechnung für den Wahlberechtigten mehr Stimmen ergeben
als bei der Berücksichtigung des im Jahre 1918 versteuerten Einkommens oder Ge—
samteinkommens.
§ 3. Falls ein Kriegsteilnehmer durch seine Teilnahme am Kriege oder ein
im vaterländischen Hilfsdienste Beschäftigter (Reichsgesetz vom 5. Dezember 1916,
R.-G.-Bl. S. 1333) durch diese Beschäftigung über den 31. Dezember 1918 hinaus
in der Wahl des Wohnsitzes behindert ist, ist er auch stimmberechtigt, wenn er nicht
seit mindestens 6 Monaten am Orte der Listenaufstellung seinen Wohnsitz hat (§9
des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 5. Mai 1909).
Kriegsteilnehmer im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind diejenigen,
a) welche vermöge ihres Dienst= oder Vertragsverhältnisses, Amtes oder Berufes
oder in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei den mobilen
oder immobilen Teilen des Reichsheeres, der Marine oder der Schutztruppen
oder bei den Stkeitkräften eines mit dem Reiche verbündeten Staates sich
befunden haben;
!) welche sich auf Veranlassung der Reichs= oder Staatsverwaltung wegen des
Krieges außerhalb des Königreichs Sachsen aufgehalten haben;
J) welche sich in der Gewalt des Feindes befunden haben oder sonstwie durch
kriegerische Maßnahmen an der Rückkehr nach dem Wohnorte verhindert sind.
§ 4. Es bleibt vorbehalten, Ergänzungen und nähere Bestimmungen durch
ein Ausführungsgesetz zu treffen.
8 5. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909
unberührt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 6. Juni 1917.
Friedrich August.
(Siegel)
Graf Vitzthum.