Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Stimmen der Wahlberechtigten maßgebend ist, ist das im Jahre 1914, 1915, 1916 
oder 1917 versteuerte Einkommen oder Gesamteinkommen zugrunde zu legen, falls 
sich bei einer solchen Berechnung für den Wahlberechtigten mehr Stimmen ergeben 
als bei der Berücksichtigung des im Jahre 1918 versteuerten Einkommens oder Ge— 
samteinkommens. 
§ 3. Falls ein Kriegsteilnehmer durch seine Teilnahme am Kriege oder ein 
im vaterländischen Hilfsdienste Beschäftigter (Reichsgesetz vom 5. Dezember 1916, 
R.-G.-Bl. S. 1333) durch diese Beschäftigung über den 31. Dezember 1918 hinaus 
in der Wahl des Wohnsitzes behindert ist, ist er auch stimmberechtigt, wenn er nicht 
seit mindestens 6 Monaten am Orte der Listenaufstellung seinen Wohnsitz hat (§9 
des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 5. Mai 1909). 
Kriegsteilnehmer im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind diejenigen, 
a) welche vermöge ihres Dienst= oder Vertragsverhältnisses, Amtes oder Berufes 
oder in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei den mobilen 
oder immobilen Teilen des Reichsheeres, der Marine oder der Schutztruppen 
oder bei den Stkeitkräften eines mit dem Reiche verbündeten Staates sich 
befunden haben; 
!) welche sich auf Veranlassung der Reichs= oder Staatsverwaltung wegen des 
Krieges außerhalb des Königreichs Sachsen aufgehalten haben; 
J) welche sich in der Gewalt des Feindes befunden haben oder sonstwie durch 
kriegerische Maßnahmen an der Rückkehr nach dem Wohnorte verhindert sind. 
§ 4. Es bleibt vorbehalten, Ergänzungen und nähere Bestimmungen durch 
ein Ausführungsgesetz zu treffen. 
8 5. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 
unberührt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 6. Juni 1917. 
Friedrich August. 
(Siegel) 
Graf Vitzthum.
	        
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