Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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2. Im § 10 fällt der Absatz ur (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf 
volle Pfennige) weg. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, 23. Juni 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
. — — — 
Nr. 42. Verordnung 
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommen— 
steuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Ge— 
schäfte wegen dieser Steuern im Jahre 1917; 
vom 4. Juli 19171. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 
und § 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für das Jahr 1917 
folgendes bestimmt: 
A. Einkommensteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommenstener auf 
1,25 % 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- 
behörden nach dem Einkommensteuergesetze und den dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,40 % 
und 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,30 % 
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 7.K.— auf den Kopf 
der Bevölkerung anstatt der Sätze
	        
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