Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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D. Wird ein Antrag gestellt, während sich der Notar außer— 
halb seines Wohnortes aufhält, und tritt dieser die Reise 
am Aufenthaltsort an, so sind die Vorschriften unter A 
bis C entsprechend anzuwenden. 
E. Als Wohnort gilt der Ort, wo der Notar seine Amtsstelle hat. 
26. Der vom Notar zuzuziehende zweite Notar erhält 
a) eine Stundengebühr von 5.K für jede angefangene 
Stunde, wenn aber die Gebühr des ersten Notars weniger 
beträgt, nur diese geringere Gebühr, und für den ganzen 
Tag nicht mehr als 20.K; als aufgewendet gilt die Zeit 
von da ab, wo sich der zweite Notar anschickt, mit dem 
ersten zusammenzutreffen, bis dahin, wo er seine sonstigen 
Geschäfte wieder aufnehmen könnte. 
Die Vorschriften unter Nr. 22 sind anzuwenden. 
b) Tagegelder und Reisekosten nach den Vorschriften unter 
Nr. 25 A, C bis E. 
Wenn der Notar zu einer Reise, die nicht auf Eisen- 
bahnen oder Dampfschiffen gemacht werden kann, ein 
Fuhrwerk benutzt, so sind für den zweiten Notar, wenn 
dieser seine Amtsstelle an demselben Orte hat wie der 
erste, keine Fuhrkosten anzusetzen. 
27. Der vom Notar zuzuziehende Zeuge erhält, wenn er nicht mit 
dem Notar oder mit dem Antragsteller etwas anderes verein- 
bart hat, 
a) für jede angefangene Stunde der zwischen Beginn und 
Ende des notariellen Geschäfts liegenden Zeit 
b) Reisekosten nur, wenn er sich an eine Stelle zu begeben 
hat, die mehr als zwei Kilometer von den Grenzen seines 
Aufenthaltsorts liegt. Die Höhe der Reisekosten richtet 
sich nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige. 
28. Sachverständige, die der Notar zuzieht, insbesondere Dolmetscher 
und Schätzer, erhalten, wenn sie nicht mit dem Notar oder dem 
Antragsteller etwas anderes vereinbart haben, Gebühren und 
Auslagen nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige. 
1 —2.4,
	        
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