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lung und Entscheidung geschieht im einzelnen Falle durch vier Mitglieder, unter
denen sich einer dieser Lehrer befinden muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Der Disziplinarhof ist für Untersuchungen gegen Volksschullehrer durch zwei
Mitglieder zu verstärken, die vom Könige aus den noch im Dienste stehenden oder
in den Ruhestand getretenen Angehörigen des Volksschullehrerstandes ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren. Die mündliche Verhandlung
und Entscheidung im einzelnen Falle geschieht durch fünf Mitglieder, unter denen
sich einer dieser Lehrer befinden muß.
Jc) zu § 31.
Das zur Ausführung der Erkenntnisse der Dienststrafgerichte Erforderliche ver-
fügt die oberste Schulbehörde.
d) zu § 37.
Die vorläufige Enthebung vom Amte wird von der Bezirksschulinspektion verfügt.
Sie kann außer den Fällen in § 37 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 auch ver-
fügt werden, wenn der Lehrer des ihm zur Last Gelegten geständig oder dringend
verdächtig ist und es sich um eine Vergehung handelt, die an Schulkindern verübt
dder von der Art ist, daß sich die sofortige Fernhaltung des Lehrers von der Schule
mit Rücksicht auf die Schulkinder erforderlich macht. Gegen die Verfügung der
vorläufigen Amtsenthebung steht in diesen Fällen dem Angeschuldigten binnen zwei
Wochen vom Tage der Eröffnung der die Amtsenthebung aussprechenden Verfügung
Beschwerde an die oberste Schulbehörde zu.
e) zu § 47 Absatz 4.
Im Falle der Verurteilung sind die Bestimmungen in § 8 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse
der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, sowie
der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892 anzuwenden.
1) Die rechtskräftige Verurteilung eines Lehrers zu Zuchthausstrafe oder zum
Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder zum Verluste der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter oder zum Verluste bekleideter öffentlicher Amter hat den Verlust
des Amtes, des mit dem Amte verbundenen Einkommens und Titels sowie des
Anspruchs auf Ruhegehalt von Rechts wegen zur Folge.
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Dienststrafbestimmungen für nichtständige Lehrer an den Volksschulen.
1. Verletzen nichtständige Lehrer ihre Amtspflichten oder machen sie sich durch
ihr amtliches oder außeramtliches Verhalten der Achtung, des Ansehens oder des