Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

    
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1918. 
    
  
  
  
Inbat: Nr. 84. Gesetz über eine veränderte Zusammensetzung des Gesamtministeriums. 
S. 351. 
  
Nr. 84. Gesetz 
über eine veränderte Zusammensetzung des Gesamtministeriums; 
vom 1. November 1918. 
WKt Friedrich August, von GOTTESs Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen nach Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
Artikel I. 
1. 
§* 41 der Verfassungsurkunde wird wie folgt geändert: 
Absatz 1 erhält den Zusatz: 
Außer den Vorständen dieser Ministerial-Departements können Staats- 
minister ohne Departement ernannt werden. Sie sind ebenfalls den 
Ständen verantwortlich. Es können ihnen besondere Arbeitsgebiete zuge- 
wiesen werden. 
Absatz 2 erhält die Fassung: 
Die Staatsminister bilden das Gesamtministerium als die oberste kolle- 
giale Staatsbehörde. 
82. 
Es werden in der Verfassungsurkunde ersetzt: 
1. in Absatz 4 des § 41 die Worte „Vorständen der Ministerial-Departements“ 
durch die Worte „Mitgliedern des Gesamtministeriums“; 
  
  
— 
Ausgegeben zu Dresden, den 1. November 1918. 50
	        
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