144 Drittes Kapitel.
im Bundesgebiete“. Dayum ist jede Abänderung der hervor-
gehobenen Bestimmungen der Artikel des ZVV. in allen ihren
einzelnen Klauseln im Wege der einfachen Gesetzgebung,
welche nothwendig eine solche allgemeine Kompetenz des
Reiches zur Voraussetzung nehmen müsste, verfassungswidrig.
Sie kann nur erfolgen im Wege der Verfassungsänderung und
zwar, soviel eine Aufhebung der Beschränkung des Sonder-
rechtes Oldenburg’s betrifft, nach dem zweiten Absatz des a.
78 der RV. nur mit Zustimmnng dieses Staates. Denn RV. a.
40 nimmt auf den ganzen Artikel 78, einschliesslich seines
zweiten Absatzes Bezug und kraft Artikel 40 gilt diese Olden-
burgische Klausel, als Vorschrift der Reichsverfassung, als
eine derjenigen „Vorschriften der Reichsverfassung, durch
welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten "in deren
Verhältniss zur Gesammtheit festgestellt sind“.
Hiermit sind diejenigen Vorschriften des Zollvereinigungs-
vertrages vom 8. Juli 1867 erschöpft, welche verfassungsge-
setzliche Kraft beanspruchen können.
Sie wahren für das deutsche Reich auch ausserhalb des
Textes der Verfassungsurkunde die Forderung, welche man
aus der allgemeinen Natur des Bundesstaates abzuleiten pflegt,
dass die Grenzbestimmungen zwischen der Macht des Ge-
sammtstaates und der Freiheit der Einzelstaaten verfassungs-
mässige uml damit durch die erschwerten Formen ihrer Ab-
änderung gesichert sein müssen.
Am letzten Ende aber steht das Resultat, dass die Bezug-
nahme der Reichsverfassung auf die Zollvereinigungsverträge
weder diese Verträge als solche fortdauern lässt noch ein ver-
tragsmässiges Rechtsverhältniss der Einzelstaaten unterein-
ander oder zum Reiche begrindet.