Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine Erörterungen. 15 
fassungsmässige Beschränkung und Grenze, in der Vernichtung 
der Freiheit selbst nothwendig enden muss.“ 
Dem gegenüber stellte Webster in seiner Rede folgende 
vier Sätze auf: 
„l. Dass die Verfassung der Vereinigten Staaten nicht ein 
Bündniss, Konföderation oder Vertrag zwischen den Völkern 
der einzelnen Staaten in ihrer souveränen Eigenschaft ist, 
sondern eine wahre Staatsgewalt, gegründet auf die Annahme 
durch das Volk und unmittelbare Beziehungen zwischen jener 
und den Einzelnen schaffend.“ 
„2. Dass keine Einzelstaatsgewalt das Recht hat diese Be- 
ziehungen zu lösen und dass es folgerichtig ein solches Ding 
wie Sezession ohne Revolution nicht geben kann.“ 
„8. Dass es ein oberstes Gesetz, bestehend in der Ver- 
fassung und den in ihrer Befolgung gegebenen Kongressakten 
und Verträgen giebt und dass in Fällen, welche nicht ge- 
eignet sind die Form eines Prozesses nach strengem Recht oder 
nach Billigkeit anzunehmen, der Kongress dieses oberste Gesetz, 
so oft er Akte der Gesetzgebung erlässt, beurtheilen und end- 
gültig auslegen muss, dass aber in Fällen, welche geeignet 
sind die Form eines Prozesses anzunehmen, der oberste 
Gerichtshof der Vereinigten Staaten der endgültige Inter- 
pret ist.“ | 
„4. Dass das Unternehmen eines Staates, eine Akte 
des Kongresses aufzuheben, zu annuliren oder zu nullifiziren 
oder dessen Ausführung innerhalb seiner Grenzen zu hemmen, 
aus dem Grunde weil nach seiner Meinung ein solches Gesetz 
verfassungswidrig ist, eine unmittelbare Anmassung recht- 
mässiger Gewalten der Centralregierung und des gleichen 
Rechtes der andern Staaten, ein offenbarer Bruch der Ver- 
fassung und ein in seinem Charakter und Ziele wesentlich 
revolutionäres Gebahren ist.“ 
Zu einer Beschlussfassung über die Resolutionen Calhouns 
ist es nicht gekommen. Der Senat hatte sie erst nach der 
Berathung der Forcebill auf die Tagesordnung gesetzt. Die
	        
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