Fünftes und Schlusskapitel. 243
Organedurch Vertragund vertragsmässige Ver-
hältnissezu beschränken. |
DasReich kann nicht das, was Gegenstand seiner Gesetz-
gebung ist, im Wege des Vertrages mit den Einzelstaaten
regeln. Es kann nicht auf die Rechts- und Machtmittel, die
ihm zur Durchführung seiner Kompetenzen verfassungsmässig
zustehn, an irgend einem Punkte und zu Gunsten irgend wessen
vertragsmässig verzichten.
Der Kaiser ist nicht berechtigt, die ihm durch die Ver-
fassung zugesprochenen Befugnisse im Wege der Delegation
zu festem Rechte, wenn auch nur zu vertragsmässiger Aus-
übung an die Einzelstaaten zu übertragen, sie diesen gegen-
über vertragsmässig ruhn zu lassen oder die ihm ausschliess-
lich zustehenden Rechte unter die Beschlussfassung des Bun-
desrathes zu stellen.
Kaiser und Reich sind selbst nicht befugt durch Verträge,
welche die derzeitigen Kompetenzen des -Reiches nicht be-
rühren, Rechte der Einzelstaaten zu schaffen, welche einer
eventuellen verfassungsmässigen Erweiterung der Reichs-
kompetenzen entgegengestellt werden könnten,
Hier überall steht ausschliesslich die verfassungsmässige
Form der Verfassungsänderung offen.
3. Die Verträge des Reiches mit den Einzelstaaten und
die Begründung vertragsmässiger Verhältnisse zwischen ihnen,
sind ausschliesslich beschränkt auf dasjenige Gebiet,
aufwelchemsieirgend welche Kompetenzendes
Reiches und seiner Organe nicht berühren —
weder schmälernd noch erweiternd noch auch die eventuelle
künftige Gestaltung derselben hindernd.
Sie haben einen Platz, wenn es sich um eine Mitwirkung
des Einzelstaates bei Durchführung der Reichskompetenzen
handelt, zu welcher derselbe verfassungsmässig nicht ver-
pflichtet ist z. B. zur Dispositionsstellung von Behörden, Be-
amten, Fonds, Grundstücken; oder wenn eine Veranstaltung
des Reiches im Gebiete des Einzelstaates eine Grenzregulirung
mit demselben wegen der an sich durch die Reichskompetenz
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