Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes und Schlusskapitel. 243 
Organedurch Vertragund vertragsmässige Ver- 
hältnissezu beschränken. | 
DasReich kann nicht das, was Gegenstand seiner Gesetz- 
gebung ist, im Wege des Vertrages mit den Einzelstaaten 
regeln. Es kann nicht auf die Rechts- und Machtmittel, die 
ihm zur Durchführung seiner Kompetenzen verfassungsmässig 
zustehn, an irgend einem Punkte und zu Gunsten irgend wessen 
vertragsmässig verzichten. 
Der Kaiser ist nicht berechtigt, die ihm durch die Ver- 
fassung zugesprochenen Befugnisse im Wege der Delegation 
zu festem Rechte, wenn auch nur zu vertragsmässiger Aus- 
übung an die Einzelstaaten zu übertragen, sie diesen gegen- 
über vertragsmässig ruhn zu lassen oder die ihm ausschliess- 
lich zustehenden Rechte unter die Beschlussfassung des Bun- 
desrathes zu stellen. 
Kaiser und Reich sind selbst nicht befugt durch Verträge, 
welche die derzeitigen Kompetenzen des -Reiches nicht be- 
rühren, Rechte der Einzelstaaten zu schaffen, welche einer 
eventuellen verfassungsmässigen Erweiterung der Reichs- 
kompetenzen entgegengestellt werden könnten, 
Hier überall steht ausschliesslich die verfassungsmässige 
Form der Verfassungsänderung offen. 
3. Die Verträge des Reiches mit den Einzelstaaten und 
die Begründung vertragsmässiger Verhältnisse zwischen ihnen, 
sind ausschliesslich beschränkt auf dasjenige Gebiet, 
aufwelchemsieirgend welche Kompetenzendes 
Reiches und seiner Organe nicht berühren — 
weder schmälernd noch erweiternd noch auch die eventuelle 
künftige Gestaltung derselben hindernd. 
Sie haben einen Platz, wenn es sich um eine Mitwirkung 
des Einzelstaates bei Durchführung der Reichskompetenzen 
handelt, zu welcher derselbe verfassungsmässig nicht ver- 
pflichtet ist z. B. zur Dispositionsstellung von Behörden, Be- 
amten, Fonds, Grundstücken; oder wenn eine Veranstaltung 
des Reiches im Gebiete des Einzelstaates eine Grenzregulirung 
mit demselben wegen der an sich durch die Reichskompetenz 
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