Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  69.  507

u  Die  Ausgabe  ist  in  den  Rechnungen  (s.  Ziff.  8  Abs.  II)  unter  der  zu  eröffnenden

Unterabteilung
„Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte“

nachzuweisen.
15.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  in  Ziff.  1  Abs.  III  Satz  2,  Ziff.  5,  Ziff.  6
Abs.  III  und  Ziff.  7  auch  für  die  Beamten  entsprechende  Anwendung.

III.  Kriegsteuerungsbeihilfe  für  die  Arbeiter  und  Beamten  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.


Dem  Personale  der  Verkehrsverwaltung  werden  Kriegsteuerungsbeihilfen  nach  den
gleichen  Grundsätzen  gewährt;  die  näheren  Bestimmungen  werden  in  den  Amtsblättern  dieser
Verwaltung  bekanntgegeben.

München,  den  13.  Dezember  1916.
Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Prettreich.

 

 

Nr.  35346.

Bekanntmachung  wegen  der  Fortgewährung  außerordentlicher  Kriegsteuerungsunterstützungen  an
im  Ruhestande  befindliche  Staatsbeamte  sowie  an  Hinterbliebene  von  Staatsbeamten.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Jultiz,  des  Innern,
des  Innren  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Den  im  Ruhestande  befindlichen  Staatsbeamten  sowie  den  Hinterbliebenen  von  Staatsbeamten
  können  auch  im  Jahre  1917  anußerordentliche  Kriegsteuerungsunterstützungen  nach
Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1916  (GVBl.  S.  85  ff.)  gewährt  werden.

Die  in  Ziff.  1  Abs.  II  dieser  Bekanntmachung  bezeichnete  Höchstgrenze  des  Gesamt-Jahreseinkommens,
  dessen  Bezug  in  der  Regel  von  einer  solchen  Unterstützung  ausschließt,
wird  von  2400  auf  3000  —X  erweitert.

Auch  für  das  Jahr  1917  wird  die  außerordentliche  Kriegsteuerungsunterstützung  in
zwei  halbjährigen  Beträgen  gewährt.  Die  Gesuche  für  das  erste  Halbjahr  sind  bis  spätestens
Ende  Februar,  die  Gesuche  für  das  zweite  Halbjahr  bis  spätestens  Ende  August  nächsten
Jahres  bei  der  zur  Bewilligung  zuständigen  Stelle  einzureichen

München,  den  13.  Dezember  1916.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Gnilling.  Dr.  v.  Brettreich.
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