Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

246 Fünftes und Schlusskapitel. 
sischen Truppentheile, in welche die Landesangehörigen 
vorzugsweise eingereiht werden, nur vorübergehend Gebrauch 
machen werde und auch dies nur, wenn es politische oder 
militärische Rücksichten bedingen. 
In den Konventionen ferner mit solchen Einzelstaaten, 
welche selbständige Truppenkörper stellen, ist eine bestimmte 
Formation derselben festgestellt, entgegen der verfassungsmäs- 
sigen Vorschrift, dass der Kaiser die Gliederung und Einthei- 
Jung der Kontingente bestimmt. 
BeideZusicherungen sind einer doppelten Auffassung fähig. 
Sollte sich mit diesen Klauseln die Absicht auf Einräu- 
mung eines festen vertragsmässigen Rechtes an die Einzel- 
staaten und damit der vertragsmässigen Schmälerung verfas- 
sungsmässiger Rechte des Kaisers verbinden, so würden sie 
ausserhalb des Bodens der geltenden Verfassung stehn. Sie 
würden ohne eine Sanktion in den Formen der Verfassungs- 
änderung rechtsunverbindlich sein. 
Die Absicht kann es aber auch sein, nur diejenige Aus- 
übung der kaiserlichen Rechte ausdrücklich aber ohne neue 
Rechtsschaffung zu versichern, welche allein die Verfassung 
fordert und zulässt — die Ausübung des Dislokationsrechtes 
unter keinem andern Motiv als im militärischen und politischen 
Interesse, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente so, 
wie sie die gegenwärtige Organisation der deutschen Armee 
und die hieraus folgenden gemeingiltigen Grundsätze er- 
heischen, ohne den Rechten des Kaisers und Reiches im Falle 
der Nothwendigkeit oder Nützlichkeit einer anderweitigen 
Organisation vorzugreifen. Diese letztere Absicht ist es, die 
entweder dem ausdrücklichen Wortlaut der betreffenden 
Klauseln 2 oder doch der allein zulässigen Voraussetzung ent- 
2 Rücksichtlich der Formation sagt z. B. die k. sächsische Kon- 
vention a. 1: „Unbeschadet der nach a. 60 (jetzt 63) des Bundesver- 
fassungsentwurfes für den norddeutschen Bund S. M. dem Könige von 
Preussen zustehenden Berechtigung über die einzelnen 
Truppen anderweit zu disponiren, soll der Verband und die Glie- 
derung des k. sächsischen ’Armeekorps möglichst erhalten werden.* — 
Rücksichtlich der Dislokation lautet a. 2 der Konvention mit Weimar
	        
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