Fünftes und Schlusskapitel. 257
gegengetreten und diese Praxis hat die gesetzliche Sanktion
durch das der Initiative des Reichstages entsprungene Gesetz
vom 3. März 1873 über einen Zusatz zum Artikel 4 No.9 der
Reichsverfassung empfangen.
Auch eine besondere Form der Publikation: ist
nicht vorgeschrieben. Die Erfordernisse der gültigen Publi-
kation sind für verfassungsändernde keine andern als für ein-
fache Gesetze: dass sie erfolgen durch den Kaiser, von Reichs-
‚wegen, unter (segenzeichnung des Reichskanzlers und mittels
des Reichsgesetzblattes.. Ja nicht einmal diese Erfordernisse
einer gültigen Publikation sind für geschlossene Verträge,
auch wenn sie Gesetz und Verfassung ändern, ausdrücklich
vorgesehn. So enthalten die Publikationsformeln aller die
Verfassung ändernden Gesetze immer nur die Klausel „nach
erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages®*,
ohne die Erfüllung der Bedingungen des Artikel 78 der
Reichsverfassung zu erwähnen. Ja die verfassungsändernden
Verträge über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereines
vom 8. Juli 1867 und über die Verfassungsbündnisse mit den
süddeutschen Staaten vom November 1870 sind durch ein-
fachen ‚Abdruck im Bundesgesetzblatte ohne jede Publika-
tionsformel und nur mit dem unbeglaubigten Vermerke ver-
öffentlicht, dass ihre Ratifikation stattgefunden habe. Man
hat sich damit begnügt die Einhaltung der Erfordernisse des
78. Verfassungsartikels entweder in der Vorlage an den
Reichstag oder gelegentlich in der Debatte? zu bezeugen oder
sie auch gänzlich.im Dunkeln gelassen. !°
8 Das Gesetz, betr. eine zusätzliche Bestimmung zum 1. Satze des A. 24
der Vf. des ndd. B. vom 21. Juli 1870 sagt „nach erfolgter verfassungs-
mäössiger Zustimmung des Bundesrathes und Reichstages.
9 So bei der Berathung des Gesetzentwurfes über das Oberhandelsgericht.
10 So bei den Vorlagen des Gesetzes vom 16. April 1871 — nur die Zu-
stimmung der betheiligten Staaten zur Erweiterung des Ausschusses für die
auswärtigen Angelegenheiten ist in den Motiven erwähnt —, des Postgesetzes
vom 28. Oktober 1871, des Gesetzes über die Vereinigung von Elsass und
Lothringen mit dem Reiche vom 9. Juni 1871, des Gesetzes über die Ein-
führung der Reichsverfassung in Elsass-Lothringen vom 25. Juni 1873.
A. Haenel, Studien. I. 17