Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes und Schlusskapitel. 257 
gegengetreten und diese Praxis hat die gesetzliche Sanktion 
durch das der Initiative des Reichstages entsprungene Gesetz 
vom 3. März 1873 über einen Zusatz zum Artikel 4 No.9 der 
Reichsverfassung empfangen. 
Auch eine besondere Form der Publikation: ist 
nicht vorgeschrieben. Die Erfordernisse der gültigen Publi- 
kation sind für verfassungsändernde keine andern als für ein- 
fache Gesetze: dass sie erfolgen durch den Kaiser, von Reichs- 
‚wegen, unter (segenzeichnung des Reichskanzlers und mittels 
des Reichsgesetzblattes.. Ja nicht einmal diese Erfordernisse 
einer gültigen Publikation sind für geschlossene Verträge, 
auch wenn sie Gesetz und Verfassung ändern, ausdrücklich 
vorgesehn. So enthalten die Publikationsformeln aller die 
Verfassung ändernden Gesetze immer nur die Klausel „nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages®*, 
ohne die Erfüllung der Bedingungen des Artikel 78 der 
Reichsverfassung zu erwähnen. Ja die verfassungsändernden 
Verträge über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereines 
vom 8. Juli 1867 und über die Verfassungsbündnisse mit den 
süddeutschen Staaten vom November 1870 sind durch ein- 
fachen ‚Abdruck im Bundesgesetzblatte ohne jede Publika- 
tionsformel und nur mit dem unbeglaubigten Vermerke ver- 
öffentlicht, dass ihre Ratifikation stattgefunden habe. Man 
hat sich damit begnügt die Einhaltung der Erfordernisse des 
78. Verfassungsartikels entweder in der Vorlage an den 
Reichstag oder gelegentlich in der Debatte? zu bezeugen oder 
sie auch gänzlich.im Dunkeln gelassen. !° 
8 Das Gesetz, betr. eine zusätzliche Bestimmung zum 1. Satze des A. 24 
der Vf. des ndd. B. vom 21. Juli 1870 sagt „nach erfolgter verfassungs- 
mäössiger Zustimmung des Bundesrathes und Reichstages. 
9 So bei der Berathung des Gesetzentwurfes über das Oberhandelsgericht. 
10 So bei den Vorlagen des Gesetzes vom 16. April 1871 — nur die Zu- 
stimmung der betheiligten Staaten zur Erweiterung des Ausschusses für die 
auswärtigen Angelegenheiten ist in den Motiven erwähnt —, des Postgesetzes 
vom 28. Oktober 1871, des Gesetzes über die Vereinigung von Elsass und 
Lothringen mit dem Reiche vom 9. Juni 1871, des Gesetzes über die Ein- 
führung der Reichsverfassung in Elsass-Lothringen vom 25. Juni 1873. 
A. Haenel, Studien. I. 17 
 
	        
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