Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes  und  Schlusskapitel.  2359

setzung  einer  Verfassungsänderung.  Die  Entscheidung,  ob
diese  Voraussetzung  zutrifft,  ist  eine  Frage  der  Anwendung
des  Verfassungsgesetzes  auf  den  einzelnen  Fall,  welche
nirgends  von  der  allgemeinen  Regel  des  7.  Verfassungsartikels,
dass  der  Bundesrath  nach  einfacher  Majorität  beschliesst,
ausgenommen  ist,  |

Nach  dem  Allen  vollziehn  sich  die  schützenden  Formen
der  Verfassungsänderungen  ausschliesslich  innerhalb  des  Bundesrathes.
  Aber  es  ist  damit  keineswegs  gesagt,  dass  sie
lediglich  eine  innere  Angelegenheit  des  Bundesrathes  und  nur
für  diesen  von  praktischer  Bedeutung  sind  '?.

Allerdings  ist  der  78.  Verfassungsartikel  zugleich  ein
Theil  der  Geschäftsordnung  des  Bundesrathes  und  dieser  hat
zunächst,  wie  jede  legislative  Versammlung,  über  die  richtige
  Anwendung  der  Geschäftsordnung  auf  den  einzelnen  Fall
zu  entscheiden.

Allerdings  hat  eine  verfassungsändernde  Vorlage  an  den
Reichstag  die  Präsumtion  für  sich,  dass  sie  entweder  die
verfassungsmässige  Majorität  im  Bundesrathe  bereits  gefunden
hat  oder  dass  sie  unter  der  Voraussetzung  gemacht  ist,  diese
Majorität  bei  der  endgültigen  Beschlussfassung  zu  erreichen.

Allerdings  begründet  eine  in  der  Form  des  Gesetzes  oder
Vertrages  gültig  publizirte  Verfassungsänderung  die  Präsumtion,
  dass  dieselbe  nach  Massgabe  des  78.  Verfassungs.
artikels  rechtsgültige  Annahme  im  Bundesrathe  gefunden  habe.

Allein  der  78.  Verfassungsartikel  ist  nicht  nur  Geschäftsordnung
  für  den  Bundesrath,  sondern  zugleich  gemeingültige
Vorschrift  der  Verfassung.  Sie  begründet  den  Satz,  der  aus
einer  Verletzung  nur  geschäftsordnungsmässiger  Formen  ohne
Weiteres  nicht  folgt,  dass  jede  materielle  Verfassungsänderung,
welche  nicht  die  verfassungsmässigen  Formen  gefunden  hat,
null  und  nichtig  ist.  In  diesem  Satze  allein  liegt  der  recht- 



13  So  behauptete  der  Kommissionsbericht  —  Referent  Dr.  Bähr  —  zu
dem  Antrage  Schultze-Delitzsch  auf  Erlass  eines  Gesetzes  über  die‘  privatrechtliche
  Stellung  von  Vereinen.  Session  des  Reichstages  1869.  Anlagen
zu  den  sten.  Ber.  No.  273.

17°